Art. 109 FusG vom 2023
Art. 109 10. Kapitel: Schlussbestimmungen Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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