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Fusionsgesetz (FusG)

Art. 109 FusG vom 2023

Art. 109 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 109 10. Kapitel: Schlussbestimmungen Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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