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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 109 AHVG vom 2023

Art. 109 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 109 (1) Verwaltung

SR 830.2Die Verwaltung des AHV-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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