Art. 108 SCC from 2024

Art. 108 II. Action for annulment
1 An action for annulment must be brought within six months of learning of the grounds for annulment or of the date on which the threat ceased, but in any event within five years of the wedding.
2 The right to bring an action for annulment does not pass to heirs; however, an heir may continue an action already brought.
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Art. 108 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ180096 | Kosten- und Entschädigungsfolgen | Horgen; Bezirk; Bezirksrat; Verfahren; Ziffer; Antrag; Verfahrens; Entscheid; Parteien; Dispositiv; Gebühr; Recht; Beschluss; Bezirksrates; Parteientschädigung; Vorinstanz; Urteil; Unterhalt; Verfahrenskosten; Anträge; Begründung; Beistand; Interesse; Betrag; Beschwerdeführers; Mutter |
ZH | AA080055 | Anfechtung nur eines Teils von mehreren selbständigen Alternativbegründungen, Eheungültigerklärung zufolge absichtlicher Täuschung über wesentliche persönliche Eigenschaften | Kassation; Entscheid; Recht; Prozessführung; Rekurs; Zivil; Begründung; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Sinne; Nichtigkeitsbeschwerde; Akten; Rechtsmittel; Nichtigkeitsgr; Kassationsgericht; Beschluss; Ungültigerklärung; Kassationsverfahren; Frank/Sträuli/; Messmer; Bundesgericht; Klage; Parteien; Erstinstanz; Beschwerdeschrift; Rügen; Krankheit |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/237 | Entscheid Zivilstandsregister, Anerkennung und Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 ZGB, Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 25 ff., Art. 32, Art. 45 IPRG, Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 104 ff. ZGB, Art. 2 ff. Apostille-Übereinkommen, Art. 8 in Verbindung mit Art. 1 CIEC Nr. 16, Art. 6a Abs. 2, Art. 7, Art. 23 Abs. 1 f. ZStV, Art. 4 ZStV SG. Frage offengelassen, ob die Aufnahme der Beschwerdegegnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, ins schweizerische Personenstandsregister vorgängig zur Beurkundung ihrer in Serbien geschlossenen Ehe erforderlich gewesen wäre (E. 1). Die vorliegend zu beurteilende in Serbien geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem im Jahr 2014 verstorbene Schweizer Ehemann ist grundsätzlich anerkennungsfähig. Ein Ordre-public-Verstoss lässt sich nicht feststellen: Aus den vorliegenden Umständen konnte nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin die Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/237). | Recht; Hinweis; Verwaltung; Hinweisen; Schweiz; Entscheid; Serbien; Vorinstanz; Rekurs; Person; Zivilstand; Verfahren; VerwGE; Personen; Zivilstands; Heirat; Verbindung; Personenstand; Verwaltungsgericht; Schweizer; Personenstandsregister; Verfügung; Rekursverfahren; Entschädigung; Gallen; Anerkennung; Kommentar; Heirats |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
91 I 364 | Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG), insbesondere in Zivilstandssachen (Art. 99, I, c OG). Der Vollzug der Entscheidung, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt, hindert die Beschwerdeführung nicht. (Erw. 1). Solange die Beschwerde offen steht oder hängig ist, soll die Entscheidung (hier: die Bewilligung zur Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe) wenn möglich nicht oder nur mit Vorbehalt vollzogen werden. (Erw. 2). Lauf der Beschwerdefrist gegenüber einer den persönlich betroffenen Personen nicht mitgeteilten Eintragungsbewilligung nach Art. 137 ZStV. (Erw. 3). Welches ist die Rechtslage bei Bewilligung der Eintragung in mehreren Kantonen in verschiedenen Zeitpunkten? (Erw. 4). Von Art. 7f Abs. 1 NAG verpönte Umgehungsabsicht: Kann die Aufsichtsbehörde die Eintragung der im Ausland geschlossenen Ehe bei Annahme einer solchen von den Eheleuten bestrittenen Absicht verweigern? (Erw. 5). Die Bewilligung zur Eintragung einer Eheschliessung greift der Eheungültigkeitsklage nicht vor. (Erw. 5). | Eintrag; Eintragung; Verwaltung; Bewilligung; Zivilstand; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Aufsichtsbehörde; Kanton; Ausland; Eintragungsbewilligung; Recht; Klage; Kantone; Beschwerde; ültig; Spross; Urteil; Entscheidung; Kantonen; Basel; Bundesgericht; Register; Schweiz; Eheabschluss; Bräutigam; Zivilstandsamt; ändische; Vollzug |
91 II 81 | Klage auf Untersagung des Eheabschlusses (Art. 111 ZGB). 1. Diese Klage wird gegenstandslos - wenn die Brautleute während der Hängigkeit des Rechtsstreites die Ehe im Ausland eingehen (Erw. 1), - ebenso, wenn einer der Verlobten während der Hängigkeit des Rechtsstreites stirbt, sei es auch erst nach Einlegung der Berufung an das Bundesgericht (Erw. 4). 2. Kann die Eheuntersagungsklage nach Art. 111 ZGB in eine Ehenichtigkeitsklage nach Art. 120 ff. ZGB umgewandelt werden? (Erw. 3). 3. Welche Rechtsbehelfe hat der Einsprecher, um sich der Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe zu widersetzen? (Erw. 2). | Klage; Untersagung; Eheabschluss; Eheabschlusses; Ausland; Recht; Spross; Berufung; Urteil; ängig; Bundesgericht; Untersagungsklage; ültig; Bezirksgericht; Brautleute; ährend; Hängigkeit; Bräutigam; Obergericht; Beschluss; Testament; Erledigung; Schweiz; Verlobten; Ehenichtigkeitsklage; Josef; Bräutigams; Einspruch; Begründung; England |