LwG Art. 107a - Investitionskredite für gewerbliche Kleinbetriebe

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 107a LwG vom 2023

Art. 107a Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 107a (1) Investitionskredite für gewerbliche Kleinbetriebe

1 Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen. (2)

2 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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