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Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Art. 107 LCStr dal 2023

Art. 107 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 107 Disposizioni finali

1 Il Consiglio federale stabilisce la data dell’entrata in vigore della presente legge.

2 Esso emana le disposizioni transitorie necessarie, in particolare per adeguare alla presente legge i contratti di assicurazione per la responsabilit? civile esistenti.

3 Sono abrogate tutte le disposizioni contrarie alla presente legge, in particolare la legge federale del 15 marzo 1932 (1) sulla circolazione degli autoveicoli e dei velocipedi.

(1) [CS 7 535, 555; RU 1948 478; 1949 II 1525 art. 4; 1960 1205 art. 28 cpv. 1 n. 1, 1365 art. 4 cpv. 6; 1962 art. 99 cpv. 3]

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 IV 4051. Art. 63 Abs. 2 PVG; Art. 2 Abs. 5, 90, 103 Abs. 2 SVG; Art. 1 Abs. 2 VRV; Art. 104 Abs. 4 SSV. Parkierungsbeschränkungen im Parkraum der Schanzenpost in Bern. Art. 63 Abs. 2 PVG bildet keine gesetzliche Grundlage zur Regelung des fahrenden und ruhenden öffentlichen Verkehrs auf den diesem zugänglichen Arealen der PTT durch mündliche Anordnungen des Postpersonals oder durch amtliche Anschläge. Die PTT-Betriebe können den öffentlichen Verkehr auf solchen Arealen nur gemäss Art. 2 Abs. 5 SVG und Art. 104 Abs. 4 SSV durch die in der SSV vorgesehenen Signale und Markierungen regeln (E. 1-4). Die Missachtung dieser Signale und Markierungen kann nicht im Verwaltungsstrafverfahren geahndet werden (E. 5). 2. Art. 101 Abs. 2 VStrR. Das Gericht darf über die Entschädigung auch im Grundsatz erst befinden, nachdem es der Verwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (E. 6). Verkehr; Bundes; Signal; Strasse; Minuten; Schanzenpost; Strassen; Urteil; Generaldirektion; Parkieren; Verwaltung; Signale; Postkunde; Areal; Recht; Postkunden; Verkehrs; Parkraum; Nichtigkeitsbeschwerde; Anschläge; Verfahren; Anordnungen; Verfahren; Zusatztafel; Gericht; Vorinstanz; Strassenverkehr; Widerhandlung; PTT-Betriebe
89 IV 157Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG. Widerhandlung gegen die Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht, fahrlässig begangen dadurch, dass der den Holztransport veranlassende Angestellte einer Holzfirma dem Führer des Anhängerzuges das spezifische Gewicht des zu verladenden Holzes zu niedrig angab. Gewicht; Beschwerde; Anhänger; Beschwerdeführer; Fahrzeug; Führer; Gesamtgewicht; Holzes; Spezifische; Wullschleger; Anhängerzug; Widerhandlung; Urteil; Kubikmeter; Lastzug; Flühli; Fahrzeugausweis; Niedrig; Anhängerzuges; Kassationshof; Lastwagen; Fahrlässig; Fahrzeuge; Busse; Zulässige; Fahrzeuges; Täter; Erklärte; Betrage; Worauf
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