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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 1050OR from 2023

Art. 1050 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 1050 7. Invalidation a. In general

1 In the event that the holder fails to comply with the time limitsfor presentation of a sight bill or an after-sight bill,for protest for non-acceptance or for non-payment,for presentation for payment of bills bearing the comment “No protest”,he forfeits his rights against the endorser, the drawer and all other parties liable on the bill, with the exception of the acceptor.

2 In the event that the holder fails to comply with the time limit for presentation for acceptance prescribed by the drawer, he forfeits his right of recourse for non-acceptance and for non-payment, unless the wording of the comment shows that the drawer intended to exclude only liability for acceptance.

3 Where the time limit for presentation is indicated in an endorsement, only the endorser may rely on it.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 112Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3). Recht; Ehrenzahlung; Wechsels; Vorinstanz; Protest; Ehrenzahler; Allonge; Regress; Zahlung; Schweizerischen; Wechselbürge; Hafte; Nachindossament; Quittung; Prolongation; Urteil; Privatrecht; Wechselprolongation; Gültige; Beklagten; Klägers; Rückgriff; Protestiert; Berufung; Zeitpunkt; Protestaufnahme
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