LwG Art. 105 - Grundsatz

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 105 LwG vom 2023

Art. 105 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 105 3. Kapitel: Investitionskredite Grundsatz

1 Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung für:

  • a. einzelbetriebliche Massnahmen;
  • b. gemeinschaftliche Massnahmen;
  • c. (1) Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe.
  • 2 Die Kantone gewähren Investitionskredite als zinslose Darlehen durch Verfügung.

    3 Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

    4 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden. (2)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    108 Ib 157Art. 105 Abs. 2 Landwirtschaftsgesetz; Verjährung von Rückerstattungsansprüchen. Die einjährige Frist gemäss Art. 105 Abs. 2 LWG beginnt erst mit der Kenntnis des Rückerstattungsanspruches durch die zuständigen Bundesstellen, auch wenn der Vollzug den kantonalen Behörden übertragen ist. Bundes; Rückerstattung; Verjährung; Zweck; Zwecke; Zweckentfremdung; Behörde; Behörden; Verordnung; Beiträge; Verjährungsfrist; Sinne; Bodenverbesserungs-Verordnung; Kanton; Tschudin; Frist; Bundesstellen; Franken; Anspruch; Rückerstattungsanspruch; Beginn; Zweckentfremdungsverbot; Stall; Bundesbehörde; Kantons; Basel-Landschaft
    99 Ib 321Bodenverbesserungen; Art. 703 ZGB. 1. st a) Art. 703 Abs. 1 ZGB ist eine öffentlichrechtliche Vorschrift des Bundes. Ihre Auslegung und Anwendung ist Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1 a). b) Rügen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bodenverbesserung sind mit der staatsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen (Erw. 1 b, c). 2. Begriff der Bodenverbesserung i.S. von Art. 703 Abs. 1 ZGB. - Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts; Bedeutung des Entscheids des Bundesrates über die Gewährung von Bundesbeiträgen (Erw. 5). - Wasserversorgungen sind Bodenverbesserungswerke (Erw. 6). - Begriff und Umfang des landwirtschaftlichen Interesses (Erw. 7). 3. Erfordernis des öffentlichen Interesses (Erw. 8). 4. Rügen im Zusammenhang mit der Gründungsversammlung werden nach den für die Stimmrechtsbeschwerde geltenden Grundsätzen beurteilt (Erw. 2). - Verwirkung des Rechts auf Beanstandung des Verfahrens. - Anforderungen an die Einladung zur Gründungsversammlung. Wasser; Wasserversorgung; Wilen; Bodenverbesserung; Bundes; Schwendi; Interesse; Brunnengenossenschaft; Schwendi-Wilen; Grundeigentümer; Bundesgericht; Verwaltung; Regierungsrat; Bodenverbesserungen; Kanton; Entscheid; Landwirtschaft; Gründung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Unternehmen; Beitritt; Verfahren; Mitglied; Mitglieder; Recht; Rüge; Verordnung; Wasserversorgungsgenossenschaft

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-2890/2009Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen (Übriges)Bundes; Verfügung; Recht; Kanton; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Entscheid; Investitions; Investitionskredit; Parteien; Vorinstanz; Nichtigkeit; Genehmigung; Gesuch; Verwaltungsgericht; Behörde; Bundesamt; Struktur; Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Feststellung; Kantons; Beiträge; Hauptbegehren; Erstinstanz; Verfügungen; Feststellungsverfügung; Urteil
    B-2223/2006Wirtschaft ? Technische Zusammenarbeit (Übriges)Investition; Investitionskredit; Bundes; Investitionskredite; Massnahme; Massnahmen; Vorinstanz; Finanzierung; Gesuch; Kanton; Bundesverwaltung; Landwirtschaft; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Beiträge; Sanierung; Kredit; Kantons; Höhe; Verbesserung; Finanzierungslücke; Tragbarkeit; Entscheid; Hypothek; Voraussetzung; Wohnhaus; Belastung; Volkswirtschaftsdirektion; Wohnverhältnisse; Berggebieten