LwG Art. 105 - Grundsatz
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 105 LwG vom 2023
Art. 105 3. Kapitel: Investitionskredite Grundsatz
1 Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung für:a. einzelbetriebliche Massnahmen;b. gemeinschaftliche Massnahmen;c. (1) Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe.
2 Die Kantone gewähren Investitionskredite als zinslose Darlehen durch Verfügung.
3 Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden. (2)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 6095]; [BBl 2006 6337]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS 2003 4217]; [BBl 2002 4721 ][7234]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.