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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 104c AIG vom 2022

Art. 104c Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 104c (1) Zugang zu Passagierdaten im Einzelfall

1 Für die Durchführung der Grenzkontrolle, die Bekämpfung der illegalen Migration und den Vollzug von Wegweisungen müssen Luftverkehrsunternehmen den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden auf Verlangen Passagierlisten zur Verfügung stellen.

2 Die Passagierlisten müssen die folgenden Daten enthalten:

  • a. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Reisepasses der beförderten Personen;
  • b. Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen und Zielflughafen;
  • c. Angabe des Reisebüros, über das der Flug gebucht worden ist.
  • 3 Die Pflicht, die Passagierlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung des Flugs.

    4 Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden löschen die Daten innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt.

    (1) Ursprünglich: Art. 104b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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