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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 104b AIG vom 2022

Art. 104b Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 104b (1) Automatische Weiterleitung von Daten des API-Systems

1 Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 werden automatisch in elektronischer Form an den NDB weitergeleitet.

2 Der NDB darf die Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 104a Absatz 1 Buchstabe c bearbeiten.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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