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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 104a VEGM vom 2022

Art. 104a Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 10 Veröffentlichung der Urteile, Entscheidungen und Gutachten 4a Veröffentlichung in der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs

Alle Urteile, Entscheidungen und Gutachten werden unter der Verantwortung des Kanzlers in der Rechtsprechungsdatenbank HUDOC des Gerichtshofs veröffentlicht. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die nach Artikel 52a Absatz 1 von einem Einzelrichter getroffen werden, für Entscheidungen, die nach Artikel 54 Absätze 3 und 4 von einem Sektionspräsidenten oder Vizepräsidenten der Sektion in seiner Eigenschaft als Einzelrichter getroffen werden, oder für Entscheidungen eines Komitees, die nach Artikel 52a Absatz 2 nur summarisch begründet werden; der Gerichtshof macht der Öffentlichkeit in regelmässigen Abständen allgemeine Informationen über diese Entscheidungen zugänglich.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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