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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 104a KVG vom 2023

Art. 104a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 104a (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 104a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2018.132Restkostenfinanzierung ambulanter Pflegedienstleistungen (KVG)Pflege; Wegkosten; Beschwerde; Leistung; Person; Spitex; Pflegeleistung; Kanton; Pflegeleistungen; Beschwerdegegnerin; Patient; Krankenpflege; Pflegefinanzierung; Recht; Bundesrat; Leistungen; Ambulant; Grund; Pflegekosten; Recht; Urteil; Regel; Ambulante; Beschwerdeführerin; Regelung; Erwähnt; Behandlung; Obligatorische; Krankenpflegeversicherung
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