Art. 104 LAINF dal 2024

Art. 104 (1) Altre assicurazioni sociali
Il Consiglio federale può disciplinare il coordinamento dell’indennit giornaliera con quelle di altre assicurazioni sociali.
(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 12 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178 766, 1994 V 897, 1999 3896).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 104 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (UVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2007/40, UV 2007/89 | Entscheid Art. 25 Abs. 3 UVV, Art. 6 und 69 ATSG: Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversicherung (SR 0.837.913.6). Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Bundesrepubli9k Deutschland (SR 0.831.109.136.1). Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (APF; SR 0.142.112.681). Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Gesetzmässigkeit von Art. 25 Abs. 3 UVV. Bemessung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf einen Einkommensvergleich. Berücksichtigung von deutschen Arbeitslosenversicherungsleistungen einer CH-Bürgerin mit Wohnsitz in Deutschland bei der Berechnung von schweizerischen Unfalltaggeldleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2009, UV 2007/40 + 89). | Arbeit; Taggeld; Unfall; UV-act; Leistung; Arbeitslosen; Verordnung; Arbeitsunfähigkeit; Einsprache; Anspruch; Taggeldleistung; Arbeitslosenversicherung; Leistungen; Einspracheentscheid; Arbeitsfähigkeit; Taggeldleistungen; Unfallversicherung; Person; Abkommen; Einkommen; Deutschland; Quot; Unfalltaggeld; Gutachten; Beschwerden |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2007/40, UV 2007/89 | Entscheid Art. 25 Abs. 3 UVV, Art. 6 und 69 ATSG: Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversicherung (SR 0.837.913.6). Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Bundesrepubli9k Deutschland (SR 0.831.109.136.1). Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (APF; SR 0.142.112.681). Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Gesetzmässigkeit von Art. 25 Abs. 3 UVV. Bemessung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf einen Einkommensvergleich. Berücksichtigung von deutschen Arbeitslosenversicherungsleistungen einer CH-Bürgerin mit Wohnsitz in Deutschland bei der Berechnung von schweizerischen Unfalltaggeldleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2009, UV 2007/40 + 89). | Arbeit; Taggeld; Unfall; UV-act; Leistung; Arbeitslosen; Verordnung; Arbeitsunfähigkeit; Einsprache; Anspruch; Taggeldleistung; Arbeitslosenversicherung; Leistungen; Einspracheentscheid; Arbeitsfähigkeit; Taggeldleistungen; Unfallversicherung; Person; Abkommen; Einkommen; Deutschland; Quot; Unfalltaggeld; Gutachten; Beschwerden |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 V 310 | Art. 107 Abs. 2 UVG; Art. 129 UVV: Gerichtsstand für Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid. "Betroffener" im Sinne von Art. 107 Abs. 2 UVG ist nur die Person, um deren Versicherungsleistungen oder Versicherteneigenschaft es geht. Die Beschwerde ist daher in jedem Fall bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz am Wohnsitz des Versicherten einzureichen, auch wenn die Krankenkasse Beschwerde erhebt. | ändig; Wohnsitz; Gericht; Person; Sozialversicherung; Kanton; Zuständig; Kantons; Zuständigkeit; Versicherer; Unfall; Versicherungsgericht; Gerichtsstand; Versicherungsleistungen; Versicherteneigenschaft; SWICA; Verwaltungsgericht; Einsprache; Thurgau; Einspracheentscheid; Verfügung; Unfallversicherung; Recht; Gesetzgeber; ühren |