LAgr Art. 104 - Mention au registre foncier

Einleitung zur Rechtsnorm LAgr:



Art. 104 LAgr de 2025

Art. 104 Loi sur l’agriculture (LAgr) drucken

Art. 104 Mention au registre foncier

1 L’interdiction de désaffecter et de morceler, le devoir d’entretien et d’exploitation, ainsi que l’obligation de rembourser les contributions font l’objet d’une mention au registre foncier.

2 Le canton annonce d’office les cas impliquant la mention.

3 Le Conseil fédéral peut prévoir des dérogations à la mention obligatoire. Il règle les modalités de la radiation de la mention.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 12 39Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde einer Grundeigentümerin ein, die sich dagegen wehrt, dass im Subventionsentscheid betreffend die kantonale Finanzhilfe an die Kosten der Sanierung einer durch Unwetter teilweise beschädigten landwirtschaftlichen Güterstrasse auf dem interessierten Grundstück öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen einzutragen sind. Die im Rechtsspruch des Entscheides der Dienststelle lawa verankerten Nebenbestimmungen basieren auf hinreichenden gesetzlichen Grundlagen, sind von überwiegenden öffentlichen Interessen getragen und sind keine unverhältnismässigen Eingriffe in das Eigentum der prozessführenden Grundeigentümerin. Auf Nebenbestimmungen, die bloss auf die Rechtslage verweisen und denen keine Verfügungsqualität zukommt, tritt das Verwaltungsgericht nicht ein.Verwaltungs; Entscheid; Güterstrasse; Bundes; Dienststelle; Verwaltungsgericht; Staat; Strasse; Beschwer; Landwirtschaft; Sanierung; Beiträge; Interesse; Vorinstanz; Streit; Wolf-Grossenberg; Urteil; Staatsbeitrag; Voraussetzung; Strukturverbesserung; Grundbuch; Grundstück; Staatsbeiträge; Verfahren; Zweck
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