Art. 104 LTF dal 2025

Art. 104 Altre misure cautelari
Il giudice dell’istruzione può, d’ufficio o ad istanza di parte, ordinare misure cautelari al fine di conservare lo stato di fatto o tutelare provvisoriamente interessi minacciati.
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Art. 104 Legge sul Tribunale federale (BGG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RE230014 | Eheschutz (Prozesskostenbeitrag/-vorschuss, unentgeltliche Rechtspflege) | Gesuch; Gesuchs; Recht; Prozesskosten; Gesuchsgegnerin; Prozesskostenvorschuss; Antrag; Vorinstanz; Verfahren; Massnahme; Rechtsmittel; Rechtspflege; Entscheid; Prozesskostenvorschusses; Gesuchsteller; Armenrecht; Leistung; Prozesskostenbeitrag; Verfügung; Gewährung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Eheschutz; Zusprechung; Dispositiv-Ziffer; Anspruch; Armenrechts; Massnahmen |
ZH | LE140058 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchsgegner; Parteien; Unterhalt; Beruf; Berufung; Unterhalts; Vorinstanz; Schweiz; Verfahren; Recht; Entscheid; Italien; Gesuchsgegners; Gericht; Urteil; Wohnung; Unterhaltsbeiträge; Bundesgericht; -Strasse; Mietvertrag; Trennung; Parteientschädigung; Einkommen; Getrenntleben; Unterhaltsbeitrag |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2012/171 | Urteil Verfahrensrecht, Art. 44, 51 und 60 VRP (sGS 951.1).Das VRP unterscheidet zwischen dem Entzug der aufschiebenden Wirkung und vorsorglichen Massnahmen, weshalb für Beschwerden gegen Verfügungen über den Entzug der aufschiebenden Wirkung das Gesamtgericht zuständig ist, während der Gerichtspräsident lediglich im Fall einer besonderen Dringlichkeit im Sinne von Art. 23 VRP über solche Beschwerden allein befindet. Ist jedoch lediglich ein vorsorglicher Massnahmenentscheid angefochten, so entscheidet der Gerichtspräsident nicht bloss über die Hauptsache, sondern auch über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2012/171).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2013 nicht ein (Verfahren 1C_579/2012). | Recht; Verwaltung; Verwaltungs; Rechtsmittel; Massnahme; Entscheid; Nutzungsverbot; Wohnhaus; Pferde; Massnahmen; Verwaltungsgericht; Entzug; Stall; Vorinstanz; Bundesgericht; Anordnung; Verfahren; Gemeinde; Baubehörde; Rekurs; Gallen; Verfügung; Streit; Landwirt; Bewilligung; Landwirtschaft; Beschwerde |