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Obligationenrecht (OR)

Art. 1036 OR vom 2023

Art. 1036 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1036 c. Inhalt

1 Der Protest enthält:

  • 1. den Namen der Person oder die Firma, für die und gegen die der Protest erhoben wird;
  • 2. die Angabe, dass die Person oder die Firma, gegen die der Protest erhoben wird, ohne Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutreffen gewesen ist oder dass ihr Geschäftslokal oder ihre Wohnung sich nicht hat ermitteln lassen;
  • 3. die Angabe des Ortes und des Tages, an dem die Aufforderung vorgenommen oder ohne Erfolg versucht worden ist;
  • 4. die Unterschrift der den Protest erhebenden Person oder Amtsstelle.
  • 2 Wird eine Teilzahlung geleistet, so ist dies im Protest zu vermerken.

    3 Verlangt der Bezogene, dem der Wechsel zur Annahme vorgelegt worden ist, die nochmalige Vorlegung am nächsten Tage, so ist auch dies im Protest zu vermerken.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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