VTS Art. 103 -
Einleitung zur Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 103 VTS vom 2022
Art. 103
1 Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, dem UNECE-Reglement Nr. 13 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13-H entsprechen. (1)
1bis Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 nach dem UNECE-Reglement Nr. 13 ausgerüstet sein. (2)
2 Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin berücksichtigt worden sind.
3 Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 7 überprüft werden. (3)
4 Für Bremsanlagen von Motorwagen, die nicht den Klassen M oder N angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt, gelten die Bestimmungen der Artikel 126–130. (4)
5 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich Antiblockier- und Bremsassistenzsystem der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 sowie hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem und Reifendruck-Überwachungssystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EG-Verordnungen fallen, und Fahrzeuge eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden. (5)
6 Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystem, Spurhaltewarnsystem sowie Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen. (6)
7 Ausgenommen von den Absätzen 5 und 6 sind Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h. (7)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004 ([AS 2004 3525]). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ([AS 1998 2352]).
(4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3218]).
(5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012 ([AS 2012 1825]). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 ([AS 2015 465]).
(6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012 ([AS 2012 1825]). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
(7) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ([AS 2012 1825]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.