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Fusionsgesetz (FusG)

Art. 103 FusG vom 2023

Art. 103 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 103 2. Abschnitt: Handänderungsabgaben

quaterDie Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungsabgaben ist bei Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 24 Absätze 3 und 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 (1) über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden ausgeschlossen. Kostendeckende Gebühren bleiben vorbehalten.

(1) SR 642.14

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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