110 Ib 99 | Art. 48 lit. a VwVG und Art. 103 OG. Lärmimmissionen aus Schiessbetrieb; Legitimation zur Einsprache. Vom Entscheid, eine Schiessanlage zu erstellen oder auszubauen und die nachbarlichen Abwehrrechte gegen die Lärmimmissionen aus dem Schiessbetrieb zu enteignen, werden nicht nur die Nachbarn berührt, auf deren Grundstücken der Schiesslärm die Alarmwerte erreicht. Berührt und einsprachelegitimiert sind vielmehr all jene, die in der Nähe der Schiessanlage wohnen, den Schiesslärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. | Einsprache; Lärm; Schiessanlage; Schiesslärm; Alarm; Reiser; Entscheid; Eidgenössische; Abwehr; Immissionen; Enteignung; Teilbericht; Alarmwert; Stadt; Militärdepartement; Abwehrrechte; Anlage; Verfügung; Schiessbetrieb; Alarmwerte; Schätzungskommission; Bundesgericht; Interesse; Immissionsgrenzwert; Grundstück; Urteil; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Legitimation; Nähe |