1 BGE 105 Ia 188 - Bundesgerichtsentscheid vom 17.05.1979

Entscheid des Bundesgerichts: 105 Ia 188 vom 17.05.1979

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Sachverhalt des Entscheids 105 Ia 188

Der Urteilskopf 105 Ia 188 entspricht dem BGE 105 Ia 188 S. 190 und enthält die folgenden Punkte: * Die Beschwerdeführerin kann nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt sein, da sie nicht unmittelbar betroffen ist. * Der Konkurrent muss nur dann zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt sein, wenn die als verletzt behauptete Norm neben dem Allgemeininteresse auch seine Interessen schützen will. * Die Bedürfnisklausel in Art. 31ter und 32quater BV erlaubt nur den Schutz der bestehenden Gastwirtschaftsbetriebe vor übermässiger Konkurrenz, nicht gegenüber dem Alkoholismus im öffentlichen Interesse. * Die Beschwerdeführerin kann sich demnach gegen eine behauptete willkürliche Anwendung dieser Bestimmung nicht zur Wehr setzen.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 17.05.1979

Dossiernummer:105 Ia 188
Datum:17.05.1979
Schlagwörter (i):Bedürfnis; Interesse; Recht; Interessen; Bedürfnisklausel; Legitimation; Konkurrent; Urteil; Hotel; Konkurrenten; Erteilung; Alkoholpatentes; Erwägungen; Verfügung; Verfahren; Kanton; Urteilskopf; Auszug; Abteilung; Rel-Rutschi; Schweizerhof; Gauer; Polizeidirektion; Verwaltungsgericht; Kantons; Regeste; Erwägungen:; Beschwerdeführung

Rechtsnormen:

BGE: 103 IA 574, 103 IA 65, 102 IA 93, 97 I 889 , 102 IA 94, 97 I 884

Artikel: Art. 88 OG, Art. 32 BV , Art. 103 BV

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
105 Ia 188

37. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Mai 1979 i.S. Rel-Rutschi AG gegen AG Hotel Schweizerhof und J. Gauer Hotel AG, Polizeidirektion und Verwaltungsgericht des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste
Art. 88 OG; Legitimation
Legitimation des Konkurrenten, die Erteilung eines Alkoholpatentes mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.

Erwägungen ab Seite 189
BGE 105 Ia 188 S. 189
Aus den Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 88 OG kommt das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern und Korporationen bezüglich solcher "Rechtsverletzungen" zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Im Gegensatz zur Regelung der Legitimationsvoraussetzungen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 103 OG) steht dem Einzelnen die staatsrechtliche Beschwerde lediglich zur Geltendmachung seiner rechtlich geschützten Interessen zu; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen wie auch zur Wahrung allgemeiner öffentlicher Interessen ist sie nicht gegeben. Nach diesen Grundsätzen ist der Dritte, der durch die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar betroffen ist, zur staatsrechtlichen Beschwerde nur legitimiert, sofern die als verletzt behauptete Norm neben dem Allgemeininteresse auch seine Interessen schützen will (BGE 103 Ia 65 ff. betreffend den Mitbewerber; BGE 102 Ia 93 betreffend den Nachbarn; BGE 103 Ia 574 betreffend den Kläger im Strafverfahren). Steht die Verfassungsmässigkeit eines Alkoholpatentes in einem Kanton in Frage, in dem die Bewilligung des Alkoholausschanks von einem Bedürfnis abhängig gemacht wird, dann ist der Konkurrent nach dieser Rechtsprechung nur dann zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Patenterteilung befugt, wenn die Bedürfnisklausel gestützt auf Art. 31ter BV erlassen und damit dem Schutz der bestehenden Gastwirtschaftsbetriebe vor übermässiger Konkurrenz dient. Wurde die Bedürfnisklausel indessen gestützt auf Art. 32quater BV eingeführt, dann dient sie ausschliesslich der Bekämpfung des Alkoholismus, also einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck. In diesem Fall sind die Konkurrenten nicht befugt, die Erteilung eines Patentes wegen Missachtung der Bedürfnisklausel anzufechten. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die im bernischen Gesetz über das Gastwirtschaftsgewerbe und den Handel mit geistigen Getränken vom 2. Februar 1938 vorgesehene Bedürfnisklausel gestützt auf Art. 32quater BV erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach gegen eine behauptete willkürliche Anwendung dieser Bestimmung nicht zur Wehr setzen (BGE 97 I 889 mit Hinweisen; BGE 72 I 98).
BGE 105 Ia 188 S. 190
c) Hingegen bleibt die Beschwerdeführerin, ohne Rücksicht auf ihre Beschwerdelegitimation in der Sache selbst, befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung zu rügen (BGE 103 Ia 574; 102 Ia 94; BGE 97 I 884).

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