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Ordinanza concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV)

Art. 102a OETV dal 2022

Art. 102a Ordinanza concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV) drucken

Art. 102a (1)

(1) Introdotto dal n. I dell’O del 21 ago. 2002 (RU 2002 3218). Abrogato dal n. I dell’O del 28 mar. 2007, con effetto dal 1° lug. 2007 (RU 2007 2109).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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