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Obligationenrecht (OR)

Art. 1028 OR vom 2023

Art. 1028 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1028 VI. Zahlung 1. Vorlegung zur Zahlung

1 Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.

2 Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank anerkannte Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich. (1)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1985; BBl 2002 6097).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1028 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2009 38Art. 182 SchKG: Bewilligung Rechtsvorschlag WechselbetreibungAppellantin; SchKG; Recht; Appellatin; Einrede; Wechsels; Zeitpunkt; Schaden; Zahlung; Zahlstelle; Ausstellung; Schuldner; Einreden; Bezogene; Staehelin/Bauer/Staehelin; Ausstellungsdatum; Verrechnung; Gesuchsbeilage; Lieferstopp; Rechtsvorschlag; Vorlegung; Sichtwechsel; Unterzeichnung; Wechselrechtliche; Zulässige; Präsentation; Zustehen; Bezogenen
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