OR Art. 1020 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 1020 OR vom 2025

Art. 1020 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1020 Wechselbürgschaft 1. Wechselbürgen

1 Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.

2 Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.


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Art. 1020 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2009 333Art. 1087 Abs. 1 OR: Wechselbürgschaft, RechtsöffungRecht; Wechselbürgschaft; Wechselbürge; Rechtsöffnung; Appellant; Betreibung; Wechsels; Sprache; Avalat; Appellatin; Eigenwechsel; Bestimmungen; Honsell/Vogt/Watter; Avalaten; Appellanten; SchKG; Gültigkeit; Schweiz; Bezeichnung; Umrechnung; Abkommen; Verpflichtung; Zahlung; Wechselbürgen; Betrag; Original; Vorschrift; Pfändung; Vorschriften