E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code civil suisse (CC)

Art. 102 CC de 2023

Art. 102 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 102 II. Forme

1 Le mariage est célébré publiquement, en présence de deux témoins majeurs et capables de discernement.

2 L’officier de l’état civil demande séparément aux fiancés s’ils veulent s’unir par les liens du mariage. (1)

3 Lorsque les fiancés ont répondu par l’affirmative, ils sont déclarés unis par les liens du mariage, en vertu de leur consentement mutuel.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 déc. 2020 (Mariage pour tous), en vigueur depuis le 1er juil. 2022 (RO 2021 747; FF 2019 8127; 2020 1223).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/237Entscheid Zivilstandsregister, Anerkennung und Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 ZGB, Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 25 ff., Art. 32, Art. 45 IPRG, Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 104 ff. ZGB, Art. 2 ff. Apostille-Übereinkommen, Art. 8 in Verbindung mit Art. 1 CIEC Nr. 16, Art. 6a Abs. 2, Art. 7, Art. 23 Abs. 1 f. ZStV, Art. 4 ZStV SG. Frage offengelassen, ob die Aufnahme der Beschwerdegegnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, ins schweizerische Personenstandsregister vorgängig zur Beurkundung ihrer in Serbien geschlossenen Ehe erforderlich gewesen wäre (E. 1). Die vorliegend zu beurteilende in Serbien geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem im Jahr 2014 verstorbene Schweizer Ehemann ist grundsätzlich anerkennungsfähig. Ein Ordre-public-Verstoss lässt sich nicht feststellen: Aus den vorliegenden Umständen konnte nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin die Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/237). Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdeführer; Hinweis; Hinweisen; Schweiz; Entscheid; Serbien; Amtlich; Rekurs; Vorinstanz; Hinweisen; Zivilstand; VerwGE; Verfahren; Amtlichen; Personen; Zivilstands; Heirat; Verbindung; Personenstand; Gültig; Schweizer; Verwaltungsgericht; Personenstandsregister; Wwwgerichtesgch; Rekursverfahren
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 595Im Ausland begründeter Eigentumsvorbehalt; kein Registereintrag in der Schweiz (Art. 715 Abs. 1 ZGB; Art. 102 Abs. 2 IPRG). Dem Registereintrag gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB kommt nach konstanter Rechtsprechung Ordre-public-Charakter zu, so dass der im Ausland begründete Eigentumsvorbehalt seine Gültigkeit nach Ablauf der dreimonatigen Schonfrist des Art. 102 Abs. 2 IPRG verliert (E. 2.3.2). Der Aussonderungsanspruch setzt einen gültigen Eigentumsvorbehalt voraus, den der Ansprecher zu beweisen hat (E. 2.3.3). Eigentum; Eigentumsvorbehalt; Recht; Schweiz; Konkurs; Aussonderung; Vorinstanz; Urteil; Konkursmasse; Berufung; Bundesgericht; Beklagten; Einfuhr; Erwerb; Aussonderungsklage; Eigentumsvorbehalts; Gültig; Begründet; Register; Werkzeuge; Verbindlich; Aktiven; Räumt; Strittige; Mobiliarpfand; Passiven; Übernahme; Angefochtene; Gültigkeit
122 III 99Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung in das Zivilstandsregister (Art. 260 Abs. 3 ZGB; Art. 102 ZStV [SR 211.112.1]). Die Anerkennung durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten ist ausgeschlossen, wenn durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt worden ist, dass der Erklärende nicht der Vater des Kindes sei. Anerkennung; Vater; Urteil; Kindes; Zivilstandsamt; Beschwerde; Eintragung; Rechtskräftig; Bezirksgericht; Verwandtschaft; Gutheissung; Innern; Direktion; Verfügung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Vaterschaftsanerkennung; Erklärende; Anerkennungserklärung; Erwirkte; Anfechtung; Zivilstandsbeamten; Zivilstandsregister; Begründung; Erfolgreiche; Anschluss; Urteilskopf; Vergleichbaren; Privatrecht; Schweizerisches

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Michel Montini, Willi HeusslerBasler Kommentar, Art.1022010
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz