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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 102 MStG vom 2023

Art. 102 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 102 unwahrer Nachrichten

Wer in einer Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten sind, wider besseres Wissen unwahre Nachrichten verbreitet, in der Absicht, die Anordnungen von Behörden oder Truppenkommandanten zu stören oder zu durchkreuzen, die Truppe zur Verweigerung des Gehorsams zu verleiten oder bei der Bevölkerung Angst und Schrecken zu verbreiten, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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