Art. 101 LD dal 2023

Art. 101 Intercettazione e tastamento
1 L’UDSC può intercettare e interrogare una persona se le circostanze lasciano presumere che essa possa fornire indicazioni utili all’adempimento di un compito che incombe all’UDSC (1) .
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 IV 169 (6B_805/2011) | Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Erkenntnisse aus nicht genehmigten Telefonüberwachungen sind absolut unverwertbar. Dies gilt auch, wenn für eine im Ausland erfolgte Telefonüberwachung die hierfür nach ausländischem Recht erforderlichen Genehmigungen fehlen (E. 3.1). Es liegt keine Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots gemäss BGE 133 IV 329 E. 4.5 und Art. 141 Abs. 4 StPO vor, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die bloss theoretische Möglichkeit, den Beweis rechtmässig zu erlangen, genügt nicht (E. 3.3.3). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Führer eines Fahrzeugs an einem besetzten Grenzübergang vom Schweizer Zoll nach verzollbaren Waren und seinen Papieren gefragt wird, kann durchaus als gross bezeichnet werden. Verhält sich der Fahrzeuglenker auffällig nervös, liegt es nahe, dass die Zollbehörden Verdacht schöpfen, ihn einer weitergehenden Kontrolle unterziehen und dabei auf die im Fahrzeug versteckten Drogen stossen (E. 3.4). | Beweis; Schweiz; Schengen; Schweizer; Fernwirkung; Schengener; Personen; Beweise; Schweizerische; Prozess; Recht; Wahrscheinlichkeit; Fahrzeug; Grenzkodex; Folgebeweis; Kommentar; Binnengrenzen; Grenzwachtkorps; Kontrolle; Prozessordnung; GLESS; Mitglied; Urteil; Telefonüberwachung; Schweizerischen; Beweisverwertungsverbot; Basler; Sicherheit |
125 III 70 | Mobbing; missbräuchliche Kündigung; Persönlichkeitsverletzung; Genugtuung (Art. 336 OR, Art. 328 OR und Art. 49 OR). Missbräuchliche Kündigung bei Mobbing (E. 2)? Die Aufforderung an eine arbeitsunfähige Arbeitnehmerin, sich bei einem Psychiater vertrauensärztlich begutachten zu lassen, verletzt deren Persönlichkeit ohne besondere Umstände nicht schwer (E. 3). | Arbeit; Kündigung; Persönlichkeit; Vorgesetzte; Vorgesetzten; Vorinstanz; Beklagten; Begutachtung; Urteil; Recht; Verhalten; Person; Mobbing; Kommentar; Persönlichkeitsverletzung; Feststellungen; Genugtuung; Psychiater; VISCHER; Untersuchung; Umstände; Mitarbeiter; Anordnung; REHBINDER |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5254/2014 | Zölle | Bundes; Einziehung; Zollverwaltung; Vernichtung; Recht; Recht; Verordnung; Vorinstanz; Banknoten; Beschlagnahme; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Verfahren; Grundlage; Schweiz; Kontrolle; Gesetze; Barmittel; Gesetzes; Über; Massnahme; Zollgesetz |
A-5258/2014 | Zölle | Bundes; Einziehung; Zollverwaltung; Vernichtung; Recht; Recht; Verordnung; Vorinstanz; Banknoten; Beschlagnahme; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Verfahren; Grundlage; Schweiz; Gesetze; Kontrolle; Barmittel; Gesetzes; Über; Massnahme; Zollgesetz |