Art. 101 LCStr dal 2024

Art. 101 Infrazioni commesse all’estero
1 Chiunque, all’estero, commette un’infrazione alle norme della circolazione o un’altra infrazione connessa alla circolazione, per la quale il diritto federale commina una pena privativa della libert , ed è punibile secondo il diritto straniero, è perseguito nella Svizzera, a istanza delle competenti autorit straniere, in quanto risieda e dimori nella Svizzera e non accetti la giurisdizione penale straniera.
2 Il giudice applica le disposizioni penali, ma non pronuncia pene privative della libert , se il diritto del luogo dove l’infrazione è stata commessa non ne commina.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 101 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | SB-08-19 | Fahren eines Personenwagens trotz Führerausweisentzugs | Beruf; Berufung; Schweiz; Führerausweis; Recht; Schweizer; Busse; Berufungskläger; Grenze; Täter; Staat; Kanton; Kantons; Führerausweise; Kantonsgericht; Urteil; Kantonsgerichts; Geldstrafe; Entscheid; Vorinstanz; Kantonsgerichtsausschuss; Verfahren |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 II 331 (6A.106/2006) | Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164 und 182 BV; Art. 16 ff., 57 und 106 SVG; Art. 34 VZV; Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge). Ein Warnungsentzug wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften im Ausland ist mangels der hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage unzulässig (Änderung der Rechtsprechung; E. 5-8). Er kann nicht auf das Territorialitätsprinzip und auch nicht auf das Auswirkungsprinzip gestützt werden (E. 6.1 und 6.2). Das formelle Gesetz (SVG) enthält weder nach seinem Wortlaut noch gemäss seinem Sinn und Zweck eine ausreichend klare Grundlage (E. 6.3 und 6.4). Es enthält insbesondere keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für die Qualifizierung des Warnungsentzugs als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (E. 6.4.2). Art. 34 VZV (Art. 30 Abs. 4 aVZV) reicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als Grundlage nicht aus (E. 7). Das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge bildet keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurde (E. 8). Hingegen kann ein Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) in Anbetracht seines sich aus dem formellen Gesetz (Art. 16d SVG) klar ergebenden Zwecks auch wegen Sachverhalten angeordnet werden, die sich im Ausland zutragen (E. 9.1). Entsprechendes gilt für den Entzug des Führerausweises wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen sowie wegen Missachtung von Beschränkungen und Auflagen (E. 9.2). | Ausland; Führer; Verkehr; Warnungsentzug; Auslandtat; Führerausweis; Recht; Bundes; Schweiz; Führerausweise; Widerhandlung; Strassen; Strassenverkehr; Entzug; Auslandtaten; Bestimmungen; Recht; Massnahme; Führerausweises; Grundlage; Verkehrssicherheit; Rechtsprechung; Strassenverkehrs; Übereinkommen; Behörde; Widerhandlungen; Bundesgericht; Fassung |