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Obligationenrecht (OR)

Art. 1006 OR vom 2023

Art. 1006 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1006 c. Legitimation des Inhabers

1 Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat.

2 Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1006 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7W 20 16Behördenbeschwerde der ESTV. Ertrag aus beweglichem Vermögen zufolge Transponierung setzt u.a. die Übertragung von Beteiligungsrechten voraus (E. 4.1). Wertpapierrechtliche Qualifikation von schriftlichen Aktienzertifikaten (E. 4.2). Lücke in der Indossamentenkette mangels indossierter Stellvertretungsverhältnisse. Keine Heilung des Übertragungsmangels durch Eintragung ins Aktienbuch und Ausgabe neuer Aktien (E. 7.3). Aktienrechtliche Notwendigkeit eines 'clean-up' (E. 7.5). Aktie; Aktien; Übertragung; Holding; Wertpapier; Aktionär; Beteiligungsrecht; Recht; Gesellschaft; Transponierung; Indossament; Person; Beteiligungsrechte; Aufl; Zession; Veranlagung; Gesetzlich; Vermögens; Aktienzertifikat; Kapital; Wertpapierrechtlich; Inhaber; übertragen; Wertpapierrechtliche; Abtretung; Gesetzliche; Aktionärs; Verhältnis; Vermögensertrag
GRSKG-05-66provisorische RechtsöffnungBrief; Schuld; Recht; Recht; Pfand; Schuldbrief; Beschwerde; öffnung; Rechtsöffnung; Pfändung; Verpfändung; Schuldbrief; Forderung; Namenschuldbrief; Pfandrecht; Führer; Dossament; Deführer; Gegner; Darlehen; Beschwerdeführer; Indossament; Rische; Degegner; Schuldbriefe
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