E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 100 VEGM vom 2022

Art. 100 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 100 (bisheriger Art. 95)

Anträge nach Artikel 46 Absatz 4 der Konvention sind zu begründen und beim Kanzler einzureichen. Beizufügen sind:

  • a) das betreffende Urteil;
  • b) Angaben zum Verfahren vor dem Ministerkomitee betreffend die Umsetzung des Urteils, gegebenenfalls einschliesslich schriftlicher Stellungnahmen der betroffenen Parteien und Mitteilungen in diesem Verfahren;
  • c) Kopien der Mahnung, die der beschwerdegegnerischen Vertragspartei oder den beschwerdegegnerischen Vertragsparteien zugegangen sind, und des in Artikel 46 Absatz 4 der Konvention genannten Beschlusses;
  • d) Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle angeforderten Erläuterungen zu geben;
  • e) Kopien aller anderen Unterlagen, die zur Klärung der Frage dienen können.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz