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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 100 AHVG vom 2023

Art. 100 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 100 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. II 409 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 I 107Art. 88 OG. Legitimation öffentlichrechtlicher Körperschaften zur staatsrechtlichen Beschwerde. Eine AHV-Ausgleichskasse kann gegen die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung für von ihr in Betreibung gesetzte Beiträge staatsrechtliche Beschwerde erheben.
Beschwerde; Recht; Staatsrechtliche; Gewalt; Entscheid; Körperschaft; Betreibung; Körperschaften; Definitiven; Verweigerung; Staatsrechtlichen; Aufgabe; Beiträge; Gemeinde; Staat; Staatliche; Urteil; Rechtsöffnung; Träger; Inhaber; Voraussetzung; Befugnisse; Rechtsprechung; Einwohnergemeinde; Pflichten; Privatperson; Kasse; Erwägungen; öffentlichrechtliche
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