HRegV Art. 10 - Ausnahmen
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 10 HRegV vom 2025
Art. 10 Öffentlichkeit des Handelsregisters (1) Ausnahmen
Nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters nach Artikel 936 OR unterstehen:a. die AHV-Nummer;b. die mit der Eintragung zusammenhängende Korrespondenz;c. Kopien von Ausweisdokumenten;d. Unterlagen nach Artikel 62 Absatz 2;e. Meldungen und Unterlagen, die im Rahmen der Prüfung von Tätigkeitsverboten nach Artikel 928a Absätze 2bis–2quater OR erstattet beziehungsweise übermittelt werden;f. Unterlagen nach Artikel 65a Absatz 1.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2023 634]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.