FusG Art. 10 - Neugründung bei der Kombinationsfusion

Einleitung zur Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 10 FusG vom 2023

Art. 10 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 10 Neugründung bei der Kombinationsfusion

SR 210Für die Neugründung einer Gesellschaft im Rahmen einer Kombinationsfusion gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) und des OR (1) über die Gründung einer Gesellschaft. Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Anzahl der Gründerinnen und Gründer bei Kapitalgesellschaften sowie die Vorschriften über die Sacheinlagen.

(1) SR 220

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 II 557 (2C_199/2012)Art. 103 FusG, Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG; Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen. Art. 103 FusG ist eine direkt anwendbare Norm des Bundesrechts; sie bedarf keiner Konkretisierung durch das kantonale Recht und dieses kann nicht von ihr abweichen (E. 4.2). Lediglich der Begriff der "Umstrukturierung" ist im Handänderungssteuerrecht zu verwenden, unter Ausschluss der übrigen Kriterien, welche das StHG für die Befreiung von den direkten Steuern aufstellt (E. 5.2). Der Begriff der Umstrukturierung im Sinn von Art. 24 Abs. 3 StHG umfasst die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung, nicht aber die Vermögensübertragung; diese ist in Art. 24 Abs. 3quater StHG geregelt (E. 6.1 und 7.3). Die im Wortlaut von Art. 24 Abs. 3quater StHG enthaltene Beschränkung auf gewisse Gesellschaftsformen (E. 7.2) steht dem grundlegenden Ziel des FusG entgegen, die Flexibilität der Unternehmen bei der Wahl ihrer Rechtsform zu erhöhen (E. 7.5). Der Begriff des Konzerns gemäss Art. 663e OR gebietet nicht, Art. 24 Abs. 3quater StHG einzig auf Konzerne anzuwenden, die aus Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften bestehen (E. 7.4). Eine Vermögensübertragung zwischen zwei Gesellschaften des gleichen Konzerns ist auch von der Handänderungssteuer befreit, wenn die übernehmende Gesellschaft eine Vorsorgestiftung ist (E. 7.5). été; édé; étés; ération; édéral; érative; être; ément; érale; Fusion; Exploitation; Kommentar; Impôt; OESTERHELT; Fusionsgesetz; Société; Tribunal; équent; élément; égal; Message; Fondation; Steuern; éré; éléments; édérale; écité; Basler; Selon; ératives
137 III 577 (4A_96/2011)Art. 105 Abs. 3 FusG; Art. 66 Abs. 1 BGG; Fusion; Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte; Kostenverteilung im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 105 Abs. 3 FusG sind bei Klagen auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte bei Fusionen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich durch die übernehmende Gesellschaft zu tragen. Dieser Grundsatz findet im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nur eingeschränkt Anwendung. Er kommt namentlich dann nicht zum Tragen, wenn ein Kläger ein erhebliches eigenes finanzielles Interesse am Klageverfahren hat und damit bezüglich des bundesgerichtlichen Verfahrens kein Missverhältnis zwischen dem Kostenrisiko und den finanziellen Erfolgsaussichten besteht (E. 8.1-8.4). Im vorliegenden Fall wurde ein erhebliches eigenes Interessen der unterliegenden Kläger bejaht, weshalb ihnen gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG die Gerichtskosten auferlegt wurden (E. 8.5).
Verfahren; Recht; Überprüfung; Urteil; Klage; Verfahrens; Gesellschaft; Bundesgericht; Fusion; Überprüfungsklage; Interesse; Kostenrisiko; Gesellschafter; Anteils; Klagen; Mitgliedschaftsrechte; Klageverfahren; Erfolgsaussichten; Gerichtskosten; Regel; Umstände; Prozesskosten; Schweizer; Fusionsgesetz; Kostenverteilung; Beschwerdeverfahren; Grundsatz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3507/2017Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Arbeitsverhältnis; Vorinstanz; Bundes; Recht; Arbeitsverhältnisse; Übergang; Betriebsteil; Bestimmungen; öffentlich-rechtlich; Datum; öffentlich-rechtliche; Arbeitsverhältnisses; Verfügung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Gesetzes; Arbeitsvertrag; Entscheid; Erwerber; Bundesverwaltungs; Übertragung; Bundesverwaltungsgericht; Feststellung; Kommentar; Parteien; öffentlich-rechtlichen; Verfahren; Botschaft
A-1074/2017Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Arbeitsverhältnis; Vorinstanz; Recht; Bundes; Arbeitsverhältnisse; Übergang; Betriebsteil; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Bestimmungen; Verfügung; Datum; Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmer; Bundesverwaltungs; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Feststellung; Leistungen; Arbeitsvertrag; Erwerber; Gesetzes; öffentlich-rechtlichen; Anstellungsbedingungen; Kommentar; übergang