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Loi sur le contrat d’assurance (LCA)

Art. 1 LCA de 2023

Art. 1 Loi sur le contrat d’assurance (LCA) drucken

Art. 1 d’assurance

1 Celui qui fait ? l’entreprise d’assurance (1) une proposition de contrat d’assurance est lié pendant quatorze jours s’il n’a pas fixé un délai plus court pour l’acceptation.

2 Il est lié pendant quatre semaines si l’assurance exige un examen médical.

3 Le délai commence ? courir dès la remise ou dès l’envoi de la proposition ? l’entreprise d’assurance ou ? son agent.

4 Le proposant est dégagé si l’acceptation de l’entreprise d’assurance ne lui parvient pas avant l’expiration du délai.

(1) Nouvelle expression selon le ch. I de la LF du 19 juin 2020, en vigueur depuis le 1er janv. 2022 (RO 2020 4969; FF 2017 4767). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG100147ForderungVersicherung; Streit; Versicherungs; Streitberufene; Partei; Obhutsklausel; Deckung; Streitberufenen; Vertrag; Sachen; Parteien; Klagte; Beklagten; Recht; Auslegung; Gemietet; Wille; Vertrags; Gebäude; Gemietete; Haftpflicht; Gemieteten; Betrieb; Schäden; Lageranbau; Versicherungsvertrag; Bezug; Bundesgericht; Willen
SGHG.2009.213Entscheid Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213) Gesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Stelle; Gesuchsteller; Gesuchstellerin;Sicher; Gesuchsgegnerinnen; Würde; Würden; Klägact; Kunden; Versicherung; Rechtsbegehren; Erhalte; Erhalten; Prämie; Prämien; Angaben; Hätte; Führt; Hätten; Glaubhaft; Stellt; Krankenkasse

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 671 (4A_10/2016)Art. 20 Abs. 3 VVG; Verzugsfolgen; Ruhen der Leistungspflicht. Ist der Schuldner mit der Zahlung der Prämie in Verzug, ruht die Leistungspflicht des Versicherers; es besteht keine Leistungspflicht für versicherte Ereignisse, die während der Zeitdauer des Verzugs eintreten (E. 2.3).
Regeste b
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls; Zeitpunkt. Auslegung eines Vertrags über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls mit der (krankheitsbedingten) Arbeitsunfähigkeit (E. 3).
Versicherung; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsfall; Krankheit; Ereignis; Beschwerde; Bundesgericht; Eintritt; Urteil; Krankentaggeldversicherung; Trete; Befürchtete; FUHRER; Versicherungs; Leistungspflicht; Verzug; Beschwerdeführerin; Krankheitsbedingte; Vertrag; SCHAER; Taggeld; Vorinstanz; Schaden; Primärereignis; Vertrags; Deckung; Bedingten; Leistungen; Ansicht
138 I 378 (2C_485/2010)Art. 27, 51 Abs. 2, Art. 94, 98 Abs. 3, Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 1 ff. VVG; Art. 2 VAG; Versicherungsabkommen Schweiz-EU; Wirtschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates im Allgemeinen und der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) im Besondern; Prüfungsbefugnisse des Bundesgerichts nach Gewährleistung einer Kantonsverfassung durch die Bundesversammlung. Überprüfung einer Kantonsverfassung (E. 5). Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht den Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellt, solange das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt wird (E. 6.2). Mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4 BV) ist eine unternehmerische Tätigkeit des Staates vereinbar, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt (E. 6.3). Die Ausdehnung des Tätigkeitsgebietes der Glarnersach entspricht dem Willen des Gesetzgebers des Kantons Glarus (E. 7), was im vorliegenden Zusammenhang ein genügendes öffentliches Interesse darstellt, zumal dieses jedenfalls nicht rein fiskalischer Natur ist (E. 8). Die Wettbewerbsneutralität der unternehmerischen Staatstätigkeit verbietet systematische Quersubventionierungen zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich (E. 9.1-9.3). Eine öffentliche Versicherungsanstalt untersteht auch im Wettbewerbsbereich nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz (E. 9.5). Keine Verletzung des Versicherungsabkommens Schweiz-EU (E. 10). Versicherungsverträge im Wettbewerbsbereich unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz (E. 11.2). Versicherung; Recht; Wettbewerb; Bundes; Glarner; Glarnersach; Wettbewerbs; Wirtschaft; Staat; Beschwerde; Kanton; Recht; Staatliche; Interesse; Wirtschaftsfreiheit; Rechtlich; SachVG; UHLMANN; Private; Beschwerdeführer; BIAGGINI; Schweiz; Wettbewerbsbereich; Monopol; Bundesverfassung; Glarus; Versicherungen; Wirtschaftliche; Kantons
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