Art. 1 Grundsätze
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2 Das Ordnungsbussenverfahren ist nur anwendbar, wenn der betreffende Übertretungstatbestand in den Listen nach Artikel 15 aufgeführt ist.
3 Es ist nicht anwendbar bei Übertretungen, die nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 (21) über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt werden.
4 Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken.
5 Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden nicht berücksichtigt.
(1) SR 142.20Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE190174 | Vorsorgliche Massnahmen | Recht; Streitgegenständliche; Recht; Verfahren; Streitgegenständlichen; Urteil; Beklagten; Rechtlich; Aussage; Verfahren; Massnahme; Aussagen; Person; Gericht; Mannheim; Rechtliche; Hende; Partei; Deutsche; Streit; Landgericht; Tatsache; Parteien; Sachverhalt; Reichen; Vorwurf; Tribunal; Tatsachen |
ZH | SU180047 | Verletzung der Verkehrsregeln | Schuldig; Beschuldigte; Halter; Fahrzeug; Verfahren; Urteil; Beschuldigten; Recht; Verteidigung; Berufung; Ordentliche; Vorinstanz; Bundesgericht; Busse; Ordnungsbusse; Verfahren; Ordentlichen; Verkehr; Entscheid; Halterhaftung; Regelung; Verfahrens; Befehl; Person; Fahrzeughalter; Zahlen; Bundesgerichtes; Statthalteramt; Bezahlen; Fahrzeugs |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2012.232 | Verwarnung | Strasse; Geschwindigkeit; Höchstgeschwindigkeit; Leichte; Verkehrs; Beschwerde; Strassen; Urteil; Beschwerdeführer; Recht; Behörde; Bundesgericht; Entscheid; Richter; Verkehrsregel; Urteil; Geschwindigkeitsüberschreitung; Leichten; Signalisiert; Innerortsstrecke; Abweichen; Innerorts; Abweichend; Widerhandlung; Gefahr; Verschulden; Abweichende; Ordnungsbusse; Verkehrsregelverletzung |
SG | IV-2019/51 | Entscheid Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent verursachte während der Probezeit einen Auffahrunfall. Auch wenn diese zweite Widerhandlung während der Probezeit eine leichte Widerhandlung darstellen würde, wofür Einiges spricht, müsste der Führerausweis auf Probe gleichwohl annulliert werden; denn auch diese leichte Widerhandlung würde zufolge eines früheren Warnungsentzugs wegen einer mittelschweren Widerhandlung zu einem Führerausweisentzug führen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2019/51). | Fahrzeug; Führerausweis; Rekurrent; Probe; Widerhandlung; Leichte; Abstand; Strassenverkehrs; Leichten; Rekurrenten; Führerausweises; Rekurs; Mittelschwere; Geschwindigkeit; Entzog; Probezeit; Entzogen; Wäre; Vorausfahrende; Fahrenden; Recht; Hintereinanderfahren; Annullierung; Schweren; Gefährdung; Weissenberger; Genügend; Fahrzeugs |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 252 (6B_855/2018) | Art. 1 Abs. 2 StPO; Form der Zustellung im Ordnungsbussenverfahren. Weder das Ordnungsbussengesetz noch die Ordnungsbussenverordnung enthalten Zustellungsvorschriften (E. 1.6). Für das Ordnungsbussenverfahren sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht anwendbar (E. 1.6.2). Im Sinne eines qualifizierten Schweigens hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, im Ordnungsbussengesetz eine eigene Zustellungsregelung vorzusehen oder einen Verweis auf die Zustellvorschriften der StPO einzufügen. Somit besteht im Ordnungsbussenverfahren keine besonders geregelte Zustellung im Sinne von BGE 144 IV 57 (E. 1.7). | Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Verfahren; Zustellung; Ordnungsbussenverfahren; Verfahren; Bundes; Hinweis; Hinweisen; Recht; Übertretung; Ordnungsbussengesetz; Beschwerde; Auslegung; Gesetzgeber; Rechts; Basel-Stadt; Prozessordnung; Bundesgericht; Urteil; Verfahrens; Kanton; Rasch; Lücke; Strassenverkehr; Behörde; Empfänger; Geregelt; Übertretungen |
135 IV 221 (6B_975/2008) | Art. 6 OBG; Bezahlung einer Ordnungsbusse. Bezahlt der Täter die Busse nicht innert dreissigtägiger Frist, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Gebüsste innert Zahlungsfrist in Aussicht stellt, die Busse ratenweise zu tilgen. Längere Zahlungsfristen und die Möglichkeit von Ratenzahlungen widersprechen dem gesetzlichen Ziel, eine rasche und sinnvolle Handhabung der Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren zu ermöglichen (E. 2.2). | Ordnungsbusse; Zahlung; Busse; Zahlungsfrist; Ordnungsbussen; Verfahren; Frist; Raten; Ordentliche; Ordnungsbussenverfahren; Ratenzahlung; Ratenzahlungen; Möglichkeit; Täter; Einzuleiten; Strassen; Ratenweise; Bezahlung; Übertretungen; Botschaft; Gebüsste; Urteil; Bundesgesetze; Begleichen; Gesetzbuch; Bezahlt; Rasche; Aussicht; Längere; Ordnungsbussengesetz |