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Ordnungsbussengesetz (OBG)

Art. 1 OBG vom 2023

Art. 1 Ordnungsbussengesetz (OBG) drucken

Art. 1 Grundsätze

1 Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer eine Übertretung begeht, die:

  • a. in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist:
  • 1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (1) ,
  • 2. Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (2) ,
  • 3. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 (3) gegen den unlauteren Wettbewerb,
  • 4. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 (4) über den Natur- und Heimatschutz,
  • 5. Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (5) ,
  • 6. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 (6) ,
  • 7. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (7) (SVG),
  • 8. Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010 (8) (NSAG),
  • 9. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 (9) über die Binnenschifffahrt,
  • 10. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (10) (BetmG),
  • 11. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (11) ,
  • 12. (12) Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (13) ,
  • 12a. (14)
  • 13. Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 (15) zum Schutz vor Passivrauchen,
  • 14. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (16) ,
  • 15. Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (17) ,
  • 16. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 (18) über die Fischerei,
  • 17. Bundesgesetz vom 23. März 2001 (19) über das Gewerbe der Reisenden; oder
  • b. in einer Verordnung aufgeführt ist, die sich auf ein Gesetz nach Buchstabe a Ziffern 1–9 und 11–17 stützt; …. (20)
  • 2 Das Ordnungsbussenverfahren ist nur anwendbar, wenn der betreffende Übertretungstatbestand in den Listen nach Artikel 15 aufgeführt ist.

    3 Es ist nicht anwendbar bei Übertretungen, die nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 (21) über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt werden.

    4 Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken.

    5 Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden nicht berücksichtigt.

    (1) SR 142.20
    (2) SR 142.31
    (3) SR 241
    (4) SR 451
    (5) SR 514.54
    (6) SR 680
    (7) SR 741.01
    (8) SR 741.71
    (9) SR 747.201
    (10) SR 812.121
    (11) SR 814.01
    (12) Fassung gemäss Art. 17.
    (13) SR 817.0
    (14) Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2020 5821; 2021 878 Ziff. III 2; BBl 2020 8819; 2021 2515).
    (15) SR 818.31
    (16) SR 921.0
    (17) SR 922.0
    (18) SR 923.0
    (19) SR 943.1
    (20) Zweiter Teilsatz eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).
    (21) SR 313.0

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 1 Ordnungsbussengesetz (OBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSU180047Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Halter; Fahrzeug; Verfahren; Urteil; Beschuldigten; Recht; Verteidigung; Berufung; Ordentliche; Vorinstanz; Bundesgericht; Busse; Ordnungsbusse; Verfahren; Ordentlichen; Verkehr; Entscheid; Halterhaftung; Regelung; Verfahrens; Befehl; Person; Fahrzeughalter; Zahlen; Bundesgerichtes; Statthalteramt; Bezahlen; Fahrzeugs
    ZHSU180017Übertretung von VerkehrsvorschriftenSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Urteil; Stadt; Führerausweis; Stadtrichteramt; Vorinstanz; Zeuge; Busse; Sicherheitslinie; Zeugen; Gericht; Nichtmitführen; Ersatzfreiheitsstrafe; Frist; Verbindung; Führerausweises; Vorinstanzliche; Verkehr; Sachverhalt; Erstinstanzliche; Entscheid; Aussage; Berufungsverfahren; Schriftlich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2012.232VerwarnungStrasse; Geschwindigkeit; Höchstgeschwindigkeit; Leichte; Verkehrs; Beschwerde; Strassen; Urteil; Beschwerdeführer; Recht; Behörde; Bundesgericht; Entscheid; Richter; Verkehrsregel; Urteil; Geschwindigkeitsüberschreitung; Leichten; Signalisiert; Innerortsstrecke; Abweichen; Innerorts; Abweichend; Widerhandlung; Gefahr; Verschulden; Abweichende; Ordnungsbusse; Verkehrsregelverletzung
    SGIV-2019/51Entscheid Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent verursachte während der Probezeit einen Auffahrunfall. Auch wenn diese zweite Widerhandlung während der Probezeit eine leichte Widerhandlung darstellen würde, wofür Einiges spricht, müsste der Führerausweis auf Probe gleichwohl annulliert werden; denn auch diese leichte Widerhandlung würde zufolge eines früheren Warnungsentzugs wegen einer mittelschweren Widerhandlung zu einem Führerausweisentzug führen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2019/51). Fahrzeug; Führerausweis; Rekurrent; Probe; Widerhandlung; Leichte; Abstand; Strassenverkehrs; Leichten; Rekurrenten; Führerausweises; Rekurs; Mittelschwere; Geschwindigkeit; Entzog; Probezeit; Entzogen; Wäre; Vorausfahrende; Fahrenden; Recht; Hintereinanderfahren; Annullierung; Schweren; Gefährdung; Weissenberger; Genügend; Fahrzeugs
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 252 (6B_855/2018)Art. 1 Abs. 2 StPO; Form der Zustellung im Ordnungsbussenverfahren. Weder das Ordnungsbussengesetz noch die Ordnungsbussenverordnung enthalten Zustellungsvorschriften (E. 1.6). Für das Ordnungsbussenverfahren sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht anwendbar (E. 1.6.2). Im Sinne eines qualifizierten Schweigens hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, im Ordnungsbussengesetz eine eigene Zustellungsregelung vorzusehen oder einen Verweis auf die Zustellvorschriften der StPO einzufügen. Somit besteht im Ordnungsbussenverfahren keine besonders geregelte Zustellung im Sinne von BGE 144 IV 57 (E. 1.7). Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Verfahren; Zustellung; Ordnungsbussenverfahren; Verfahren; Bundes; Hinweis; Hinweisen; Recht; Übertretung; Ordnungsbussengesetz; Beschwerde; Auslegung; Gesetzgeber; Rechts; Basel-Stadt; Prozessordnung; Bundesgericht; Urteil; Verfahrens; Kanton; Rasch; Lücke; Strassenverkehr; Behörde; Empfänger; Geregelt; Übertretungen
    135 IV 221 (6B_975/2008)Art. 6 OBG; Bezahlung einer Ordnungsbusse. Bezahlt der Täter die Busse nicht innert dreissigtägiger Frist, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Gebüsste innert Zahlungsfrist in Aussicht stellt, die Busse ratenweise zu tilgen. Längere Zahlungsfristen und die Möglichkeit von Ratenzahlungen widersprechen dem gesetzlichen Ziel, eine rasche und sinnvolle Handhabung der Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren zu ermöglichen (E. 2.2).
    Ordnungsbusse; Zahlung; Busse; Zahlungsfrist; Ordnungsbussen; Verfahren; Frist; Raten; Ordentliche; Ordnungsbussenverfahren; Ratenzahlung; Ratenzahlungen; Möglichkeit; Täter; Einzuleiten; Strassen; Ratenweise; Bezahlung; Übertretungen; Botschaft; Gebüsste; Urteil; Bundesgesetze; Begleichen; Gesetzbuch; Bezahlt; Rasche; Aussicht; Längere; Ordnungsbussengesetz
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