E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Kinderrechtskonvention (KRK)

Art. 1 KRK vom 2022

Art. 1 Kinderrechtskonvention (KRK) drucken

Art. 1 Teil I

Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/43Urteil Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 47 Abs. 1 und Abs. 4 AuG (SR 142.20), Beschwerde; Familiennachzug; Beschwerdeführer; Tochter; Schweiz; Gesuch; Recht; Familiäre; Recht; Ausländer; Aufenthalt; Träglich; Ehefrau; Beschwerdeführers; Trägliche; Indien; Mutter; Wäre; Verwaltungsgericht; Gesetzlich; Gesetzlichen; Träglichen; Entscheid; Kindes; Aufenthaltsbewilligung; Familiären; Kinder; Integration; Heimat
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 I 286 (1P.7/2007)Trennung Jugendlicher von Erwachsenen in der Untersuchungshaft, Jugendstrafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt und Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, Vorrang des Bundesrechts; Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 10 Ziff. 2 lit. b UNO-Pakt II, Art. 37 lit. c KRK. Die als staatsrechtliche Beschwerde erhobene Beschwerde gegen den Erlass der Jugendstrafprozessordnung wird als Beschwerde gemäss Art. 82 lit. b BGG entgegengenommen (E. 1). Zulässigkeit der Beschwerde gegen kantonale Erlasse im Allgemeinen (E. 2). Die Jugendstrafprozessordnung, welche in Ausnahmefällen die gemeinsame Unterbringung von Jugendlichen und Erwachsenen während der Untersuchungshaft vorsieht, ist mit dem Jugendstrafgesetz nicht vereinbar (E. 3 und 4). Das Jugendstrafgesetz sieht für die Trennung der Jugendlichen von den Erwachsenen keine Übergangsfrist vor (E. 5). Recht; Jugendliche; Untersuchungshaft; Beschwerde; Erwachsene; Erwachsenen; Unterbringung; Jugendlichen; Kanton; Recht; Vollzug; Trennung; Freiheit; Jugendstrafgesetz; Rechtlich; Jugendstrafprozessordnung; Freiheitsentzug; Einrichtungen; Botschaft; Beschwerdeführer; Kantone; Kinder; Bundesgericht; Gemeinsame; Erlass; Bundesgesetz; Bundesrecht; JStPO; UNO-Pakt
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz