KRK Art. 1 -

Einleitung zur Rechtsnorm KRK:



Die Kinderrechtskonvention ist ein internationales Abkommen, das die grundlegenden Rechte von Kindern festlegt und die Vertragsstaaten verpflichtet, diese zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Dazu gehören das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung, Bildung, Gesundheit sowie Schutz vor Gewalt und Ausbeutung. Die Konvention betont auch die Beteiligung von Kindern an Entscheidungen, die sie betreffen. Die Schweiz hat die Konvention ratifiziert und muss sicherstellen, dass die Kinderrechte im Land geschützt werden.

Art. 1 KRK vom 2022

Art. 1 Kinderrechtskonvention (KRK) drucken

Art. 1 Teil I

Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/43Urteil Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 47 Abs. 1 und Abs. 4 AuG (SR 142.20), Familiennachzug; Tochter; Schweiz; Gesuch; Recht; Beschwerde; Ausländer; Ehefrau; Aufenthalt; Beschwerdeführers; Indien; Mutter; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Kindes; Kinder; Integration; Vorinstanz; Ausländeramt; Zeitpunkt; Heimat

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 I 286 (1P.7/2007)Trennung Jugendlicher von Erwachsenen in der Untersuchungshaft, Jugendstrafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt und Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, Vorrang des Bundesrechts; Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 10 Ziff. 2 lit. b UNO-Pakt II, Art. 37 lit. c KRK. Die als staatsrechtliche Beschwerde erhobene Beschwerde gegen den Erlass der Jugendstrafprozessordnung wird als Beschwerde gemäss Art. 82 lit. b BGG entgegengenommen (E. 1). Zulässigkeit der Beschwerde gegen kantonale Erlasse im Allgemeinen (E. 2). Die Jugendstrafprozessordnung, welche in Ausnahmefällen die gemeinsame Unterbringung von Jugendlichen und Erwachsenen während der Untersuchungshaft vorsieht, ist mit dem Jugendstrafgesetz nicht vereinbar (E. 3 und 4). Das Jugendstrafgesetz sieht für die Trennung der Jugendlichen von den Erwachsenen keine Übergangsfrist vor (E. 5). Jugendliche; Untersuchungshaft; Recht; Erwachsene; Erwachsenen; Unterbringung; Jugendlichen; Kanton; Recht; Trennung; Vollzug; Freiheit; Jugendstrafgesetz; Jugendstrafprozessordnung; Freiheitsentzug; Einrichtungen; Kantone; Botschaft; Kinder; Bundesgesetz; Erlass; Basel; Bundesgericht; JStPO; Bundesrecht; Basel-Stadt; UNO-Pakt; Beschwer; Justizdepartement