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Obligationenrecht (OR)

Art. 997 OR vom 2023

Art. 997 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 997

Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechsel­ver­bindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unter­schriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus ir­gend­einem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben ha­ben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbind­lichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unter­schriften kei­nen Einfluss.

8. Unterschrift ohne Er­mächti­gung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 Ia 1Art. 4 BV; Wechselbetreibung. Art. 991 Ziffer 8 OR: Unterschrift des Ausstellers als Bestandteil des gezogenen Wechsels. Fehlen einer Kollektivunterschrift beim Handeln im Namen einer juristischen Person. Analoge Anwendung von Art. 998 OR? (Erw. 1 und 2). Einreden aus Art. 1007 OR: Bedeutung der Eintragung der Kollektivunterschrift im Handelsregister (Erw. 3 a). Unterschrift; Beschwerde; Wechsels; Tomek; Beschwerdeführerin; Appellationsgericht; Wohnbau; Gültig; Krall; Aussteller; Bohni; Einrede; Willkürlich; Person; Willkür; Firma; Gehandelt; Akzept; Selbstkontrahieren; Basel; Tomeks; Unterschriften; Gezogene; Interfinancia; Verwaltungsratsmitglied; Finanz; Order; Deutsche; Gültige
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