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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 958 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 958 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 19 98Wirtschaftliche Handänderung: Eine zeitlich unbefristet ins Grundbuch aufgenommene, vertraglich sowie öffentlich-rechtlich befristete Dienstbarkeit ist keine dauernde Beeinträchtigung im Sinn von § 2 Abs. 1 Ziff. 3 lit. c HStG.Grundstück; Handänderung; Dienstbarkeit; Rechts; Wirtschaftlich; Deponie; Rechtliche; Luzern; Grundstücks; Wirtschaftliche; Steuer; Kanton; Gesetz; Dauernd; Zivilrechtliche; Andere; Handänderungssteuer; Verwaltungsgericht; Eigentum; Baurecht; Kantons; Liegen; Betrieb; Anderen; Bewirtschaftung; Dauernde; Zivilrechtlichen; Urteil; Person
LUJK 05 46Art. 12 Abs. 1 GBV. Grundbuchliche Anmeldungen müssen unbedingt und vorbehaltlos sein. Sie dürfen an keine Suspensivbedingung geknüpft werden (E. 2). Das Gebot der Klarheit einer Grundbuchanmeldung erfordert zudem, dass sich der Wille des Anmeldenden klar aus der Urkunde ergibt und die Anmeldung hinsichtlich des einzutragenden Rechts eindeutig und vollständig ist (E. 4).



Art. 18a Abs. 2 BewV. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Die Hauptwohnsitzbescheinigung des Käufers mit Aufenthaltsbewilligung B als Voraussetzung für die grundbuchliche Eintragung muss im Zeitpunkt der Tagebuchanmeldung vorliegen (E. 3).
Grundbuch; Eintrag; Sonderrecht; Grundbuchverwalter; Waschküche; Beschwerde; Eintragung; Recht; Stockwerkeigentum; Anmeldung; Tagebuch; Grundstück; Begründung; Ausgeführt; Urkunde; Grundbuchamt; Müsse; Zeitpunkt; Option; Ausgestaltung; Käufer; Stockwerkeigentümer; Beschwerdeführer; Rechte; Kaufvertrag; Wille; Eintragungen; Abweisung; Grundbuchanmeldung; Waschküchen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 III 139Verrechnung einer privatrechtlichen Forderung gegen den Bund mit einem öffentlichrechtlichen Anspruch des Bundes. 1. Die Frage, ob eine privatrechtliche Forderung einer Person gegen eine Verwaltungsabteilung des Bundes mit einem öffentlichrechtlichen Anspruch einer andern Verwaltungsabteilung gegen dieselbe Person verrechnet werden kann, ist nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern auf dem Zivilweg zu entscheiden (E. 1). 2. Die PTT kann als Verwaltungsabteilung des Bundes eine gegen sie gerichtete Forderung einer Person mit einer Forderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen dieselbe Person verrechnen (E. 2). 3. Art. 213 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 316m SchKG schliesst die Verrechnung nur für Forderungen aus, deren Rechtsgrund in Tatsachen liegt, die nach der Bekanntmachung der Nachlassstundung eingetreten sind (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3). Verrechnung; Forderung; Recht; Bundes; Verwaltungs; Nachlassstundung; Forderungen; Person; Klage; Bigla; Eidgenossenschaft; Anspruch; Bundesgericht; Schuld; Vorliegenden; Verrechnungserklärung; Gläubiger; Nachlassverfahren; SchKG; Kaufpreisforderung; Schuldner; Liquidatorin; Kaufverträge; Verfahren; Zeitpunkt; Rechtsgr; Sachwalter; Verrechnungsrecht
102 Ib 8Grundbuch. 1. Eintragung. Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters bei einer sich auf einen richterlichen Entscheid stützenden Anmeldung: a) im allgemeinen (Erw. 2b und 2c); b) hinsichtlich eines Entscheides, mit dem eine - vom Grundbuchamt bereits vollzogene - superprovisorische Verfügung bestätigt wird (Erw. 3). 2. Löschung. Ein bestehender Grundbucheintrag kann nicht auf dem Beschwerdeweg beseitigt werden (Erw. 3 a.E.). Grundbuch; Entscheid; Eintragung; Grundbuchamt; Verfügung; Sursee; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundbuchverwalter; Beschwerde; Luzern; Anmeldung; Prüfung; Justiz; Richterlich; Richterliche; Grundstück; Verwaltungsvermögen; Urteil; Pfandrecht; Hodel; Löschung; Superprovisorisch; Amtsgerichtspräsident; Vorinstanz; Kantons; Justizkommission; Gericht; Richter; Gemeinde; Materiell
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