1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.
2 Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen.
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646 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
3. Bücher >a. Hauptbuch >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF150056 | Rechtsschutz in klaren Fällen | Beklagten; Recht; Berufung; Verfahren; Stadt; Zustellung; Vorinstanz; Grundstück; Rechtlich; Sachen; Verfügung; Rechtliche; Urteil; Entscheid; Ziffer; Finanz; Gericht; Gemeingebrauch; Rechtsbegehren; Verwaltungsvermögen; Polizei; Departement; Klage; Summarische; Publikation; Bezirksgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
97 II 25 | Ersitzung einer an einem öffentlichen Gewässer bestehenden Fischenz. ZGB Art. 655 Ziffer 2, 662 und 781. 1. Rechtsnatur der Fischenz und deren Stellung zum kantonalen Recht, das für Privatrechte an öffentlichen Gewässern eine Konzession vorschreibt (Erw. 2). 2. Ausserordentliche Ersitzung gegenüber einem früher Berechtigten, insbesondere gegenüber einem vor über 100 Jahren säkularisierten Kloster (Erw. 3-5). 3. Das Auskündungsverfahren gemäss Art. 662 Abs. 3 ZGB kann unterbleiben, wenn zum vornherein genau feststeht, wer als Berechtigter in Frage kommt, und dieser im ordentlichen Prozess um das Eigentum selber Partei ist (Erw. 6). | Kanton; Fische; Recht; Fischenz; Ersitzung; Kloster; Grundbuch; Fischerei; Erworben; Klosters; Reuss; Rechte; Kantons; MEIER-HAYOZ; Säkularisation; Privatrecht; Gewässer; Streitige; Grundstück; Eigentümer; Fischereirecht; Sachen; Wohlerworbene; Zugerische; Eigentum; Gewässern; Auskündung; Rechtlich |