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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 943SCC from 2023

Art. 943 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 943

663

1 The following are recorded in the land register as immovable property:

1.
parcels of land and the buildings thereon;
2.
distinct and permanent rights recorded in the land register;
3.
mines;
4.
co-ownership shares in immovable property.

2 The Federal Council issues detailed regulations governing the prerequisites for and method of registration of distinct and permanent rights, mines and co-ownership shares in immovable property.

663 Amended by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

b. Exceptions >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 357Art. 647c-647e i.V.m. Art. 712g Abs. 1 ZGB; bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen im Partikularinteresse einzelner Stockwerkeigentümer. Liegt eine bauliche Massnahme an einem gemeinschaftlichen Teil im ausschliesslichen Interesse eines oder weniger Stockwerkeigentümer, ist sie aus der Optik der Gemeinschaft als luxuriös anzusehen (E. 3). Massnahme; Baulich; Bauliche; Stockwerkeigentümer; Platten; Gemeinschaft; Beschwerde; Sondernutzung; Massnahmen; Sondernutzungsrecht; Beschwerdeführer; Gemeinschaftlich; Attikawohnung; Interesse; Terrasse; Urteil; Werte; Dachfläche; Stockwerkeinheit; Ausschliesslich; Gebrauchsfähigkeit; Gemeinschaftliche; Notwendigkeit; Wertes; Stockwerkeigentum; Wohnung; Flachdach; Zugewiesen; Obergericht; Baulichen
126 III 462Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Das innert der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB für den ganzen Forderungsbetrag vorläufig auf dem Gesamtgrundstück selbst eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht kann nicht nach Ablauf der Frist auf den beiden Miteigentumsanteilen des Gesamtgrundstücks je für einen bestimmten Anteil der Forderung definitiv eingetragen werden (E. 1-3). Miteigentum; Miteigentums; Miteigentumsanteil; Eintragung; Miteigentumsanteile; Pfandrecht; Grundstück; Grundstücke; Definitiv; Miteigentumsanteilen; Bauhandwerkerpfandrecht; Stockwerkeinheit; Frist; Tragene; Gesamtgrundstück; Obergericht; Grundbuch; Urteil; Pfandrechte; übertragen; SCHUMACHER; Berufung; Pfandrechts; Gesamtliegenschaft; Tragenen; Frauenfeld; Holding; Blatt; Gesamtpfand
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