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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 94SCC from 2022

Art. 94 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 94

The conduct orders that the court or the executive authority may impose on the offender for duration of the probationary period relate in particular to the practice of a profession, place of residence, driving motor vehicles, reparation and medical and psychological therapy.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 94 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210446Harte Pornografie
ZHSB180014Einfache Körperverletzung etc.Schuldig; Beschuldigte; Kläger; Privatkläger; Beschuldigten; Aussage; Privatklägers; Aussagen; Vorinstanz; Recht; Polizei; Berufung; Wohnung; Verteidigung; Drohung; Staat; Urteil; Messer; Bezug; Waffe; Waffen; Gericht; Gerufen; Verfahren; Staatsanwalt; Sprengstoff; Einfache; Verletzung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2007/25Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Das Missachten des Vortrittsrechts mit darauf folgendem Verkehrsunfall stellt regelmässig eine mitteschwere Widerhandlung dar (Verwaltungsrekurskommission, 4. Juli 2007, IV-2007/25). Rekurrent; Verkehr; Recht; Widerhandlung; Recht; Vortritt; Vorinstanz; Gefährdung; Strasse; Verschulden; Gefahr; Strassenverkehr; Rekurrenten; Leichte; Strassenverkehrs; Strasse; Unfall; Fahrzeug; Mittelschwer; Führerausweis; Mittelschwere; Vortritts; Verfügung; Verletzung; Sachen; Massnahme; Rekurs; Verkehrsregel; Leichten; Argument
SGB 2005/172Entscheid Vollzug im Jugendstrafverfahren, Art. 5 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 10 (3) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2), Art. 10 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0), Art. 316 Abs. 2 in Beschwerde; Massnahme; Beschwerdeführer; Gefängnis; Recht; Recht; Jugendanwalt; Jugendliche; Vollzug; Institution; Psychiatrische; Entscheid; Vorinstanz; Brach; Wiesen; Klinik; Jugendlichen; Beschwerdeführers; Freiheit; Betreuung; Justiz; Angeordnet; Uitikon; Untergebracht; Jugendstrafrecht; Individuell; Ordnete; Erziehung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 IV 308Art. 91 Ziff. 1 und 94 Ziff. 5 StGB; Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Einweisung in ein Erziehungsheim. Der Vollzug der gerichtlichen Einweisung in ein Erziehungsheim über die Volljährigkeit hinaus ist mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar (E. 3). Erziehung; Urteil; Massnahme; Erziehungsheim; Minderjährige; Freiheit; Verurteilung; Einweisung; Graubünden; Vorinstanz; Recht; Angeordnet; Hinaus; Volljährigkeit; Menschenrechtskonvention; Beschwerdeführer; Entscheid; Massnahmen; VILLIGER; Weiten; Unterbringung; Angeordnete; Wendet; überwachte; Freiheitsentzug; Europäische; Besserung
117 IV 9Art. 91 Ziff. 1 StGB; Erziehungsmassnahmen. 1. Für die Konkretisierung des Begriffs der Nichtbewährung gemäss Art. 97 Abs. 2 StGB sind die in den Art. 94 Ziff. 2 Abs. 1, Art. 95 Ziff. 5 und Art. 96 Ziff. 3 StGB verwendeten Umschreibungen heranzuziehen. Nichtbewährung im konkreten Fall bejaht, da zwar keiner Weisung zuwidergehandelt (denn diese war eine blosse Aufforderung, nicht rückfällig zu werden), aber das in die Jugendliche gesetzte Vertrauen getäuscht wurde (E. 2). 2. Die Anordnung einer Erziehungsmassnahme gemäss Art. 91 StGB setzt kein Delikt von qualifizierter Schwere voraus (E. 3). Recht; Beschwerde; Weisung; Nichtbewährung; Beschwerdeführerin; Entscheid; Erziehungs; Massnahme; Erziehungsmassnahme; Jugendstrafrecht; Schwere; Weisungen; Qualifizierte; Probezeit; Kanton; BOEHLEN; Jugendstrafkammer; Anordnung; Jugendliche; Förmliche; Jugendstrafrechts; Erziehungsmassnahmen; Auffassung; Basel-Stadt; Vertrauen; Mahnung; Gesetzte; Beschwerdeführerinnen; BOEHLEN; Zivilrechtlichen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan TrechselKommentar, 2. Aufl., Zürich1997
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