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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 932 ZGB vom 2021

Art. 932 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 932 C. Bedeutung / II. Rechtsschutz / 3. Klage gegen den Besitzer

3. Klage gegen den Besitzer

Der Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber jeder Klage auf die Vermutung zugunsten seines besseren Rechtes berufen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über eigenmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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