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Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 93 LCR de 2020

Art. 93 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 93

État défectueux des véhicules

1 Celui qui porte intentionnellement atteinte à la sécurité d’un véhicule, de sorte qu’il en résulte un danger d’accident, est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire. La peine est l’amende lorsque l’auteur agit par négligence.

2 Est puni de l’amende:

a.
quiconque conduit un véhicule dont il sait ou devrait savoir s’il avait prêté toute l’attention commandée par les circonstances qu’il ne répond pas aux prescriptions;
b.
le détenteur ou la personne responsable au même titre que lui de la sécurité d’un véhicule qui tolère, intentionnellement ou par négligence, l’emploi d’un véhicule ne répondant pas aux prescriptions.

1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2012, en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6291; FF 2010 7703).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 93 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210309Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc.Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Konkurs; Darlehen; Recht; Anklage; Konto; Berufung; Über; Sinne; Urteil; Recht; Verfahren; Punkt; Freiheit; Freiheitsstrafe; Anwaltschaft; Ordner; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Asservat-Nr; Schwester; Zahlung; Mehrfache; Unrechtmässig; Positiv
ZHUE140355Einstellung Beschwerde; Reifen; Beschwerdegegner; Fahrzeug; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Zustand; Erfolg; Verkehr; Bundesgericht; Strassen; Reifens; Einstellung; Alter; Verkehrs; Sorgfalt; Täter; Profil; See/Oberland; Profiltiefe; Pneus; Betrieb; Erkennen; Verhalten; Fahrzeugs; Vorschrift; Hinweis; Strassenverkehr
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2017.93 (AG.2017.733)Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (BGer 6B_1326/2017 vom 13.03.2018)Berufung; Berufungskläger; Urteil; Gemäss; Fahrzeug; Werden; Verfahren; Urteils; Könne; Erstinstanzliche; Frontscheibe; Scheibe; Betriebssicheren; Welche; Gewesen; Können; Fahrzeugs; Schuldig; Vollumfänglich; Schriftliche; Erstinstanzlichen; Entscheid; Appellationsgericht; Berufungsklägers; Urteilsgebühr; Gemacht; Hätte; Lassen; Befreit; Vereist
BSSB.2016.78 (AG.2017.514)Übertretung der Chauffeurverordnung ARV1, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Fahren unter Missachtung von AuflagenBerufung; Fahrzeug; Berufungskläger; Reifen; Gewicht; Gericht; Fahrzeuge; Urteil; Fahrzeuges; Verkehr; Gewichts; Recht; Busse; überschritten; Verfahren; Betrieb; Über; Chauffeur; Zustand; Sattelschlepper; Verletzung; Reifentragkraft; Auflagen; Missachtung; Gerichts; Werden; Strassen; Einzelgericht; Sachen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 386Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 68 Abs. 5 VRV, Art. 7 VTS; Kombination eines leichten Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger, die den Vorschriften betreffend Gewicht nicht entspricht. Art. 68 Abs. 5 VRV muss im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS ausgelegt werden (E. 2.2). Sattelanhänger dürfen an leichten Sattelschleppern nur mitgeführt werden, wenn das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination nicht überschritten wird. Ein nicht betriebssicheres Fahrzeug liegt vor, wenn die Kombination diesen Vorschriften nicht entspricht. Es setzt nicht voraus, dass der Zug überladen ist (E. 2.2.3). Della; Dell'; Veicolo; Rimorchi; Totale; Trattore; Circolazione; Semirimorchi; Convoglio; Carico; Rimorchio; peso; Nella; Semirimorchio; Veicoli; Ricorrente; Combinazione; LCStr; Sella; Corte; Federale; Licenza; Prescrizioni; Massimo; Menzionato; Vuoto; Conforme; Cantonale; Stato; Effettivo
133 IV 97 (6S.561/2006)Art. 286 und 305 Abs. 1 StGB; Hinderung einer Amtshandlung; Selbstbegünstigung. Wer in der Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, eine Polizeikontrolle vereitelt, ohne in den Gang einer hinreichend konkreten Amtshandlung einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6). Amtshandlung; Polizei; Selbstbegünstigung; Hinderung; Täter; Beschwerdeführer; Fenster; Fensterscheibe; Recht; Recht; Fensterscheiben; Fahrzeug; Verhalten; Handlung; Kontrolle; Urteil; Vorinstanz; Schuldig; Hinweis; Beamte; Zustand; Beschuldigte; Entscheid; Verfolgung; Fahrzeuges; Amtliche; Tatbestand; Bestraft; Blosse; Gehindert

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-4824/2014AsylwiderrufBeschwerde; Beschwerdeführer; Verwerflich; Schweiz; Urteil; Verwerfliche; Handlung; Begangen; Recht; Recht; Delikt; Taten; Delikte; Begangene; Körperverletzung; Beschwerdeführers; Akten; Asylwiderruf; Verfügung; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Deutschland; Handlungen; Verwerflichkeit; Verurteilt; Flüchtling; Bundesverwaltungsgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Céline Schenk Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz2014
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