Art. 920 ZGB vom 2023
Art. 920
1 Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer.
2 Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz.
III. Vorübergehende Unterbrechung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 II 127 | Regress der Bauunternehmerin gegen die mit ihr nicht vertraglich verbundene Ingenieurfirma. Fehlende Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR bei reiner Vermögensschädigung ohne Verletzung einer Verhaltensnorm, die nach ihrem Zweck vor solchen Schädigungen schützen soll (E. 3). Sinngemässe Anwendung von Art. 51 OR zugunsten der Bauunternehmerin, die für den aus dem Werkuntergang entstandenen Vermögensschaden bisher allein aufgekommen war, obgleich dafür auch die Bauingenieurfirma (infolge Schlechterfüllung des Ingenieurvertrags) und die Bauherrin (aufgrund von Art. 101 OR) einzustehen hatten (E. 4). | Bauherrin; Schaden; Klagte; Klagten; Beklagten; Werkvertrag; Recht; Unternehmerin; Ingenieurvertrag; Vergütung; SIA-Norm; Besitz; Widerrechtlichkeit; GAUCH; Schutz; Untergegangene; Verhalten; Schadens; Ingenieurvertrags; Schlechterfüllung; Werkvertrag; BREHM; Einsturz; Zwischengeschoss; Ersatz; Ingenieurfirma; Regress; Werkes; Solidarschuldner |
110 II 427 | Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über das Schiffsregister. Für die Anmeldung zur Aufnahme in das Schiffsregister genügt das Glaubhaftmachen des Eigentums; das heisst, der Richter oder Beamte muss nicht überzeugt sein, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, sondern darf sich mit dem Nachweis der Wahrscheinlichkeit begnügen. | Schiff; Schiffsregister; Eigentum; Eintrag; Motoryacht; Eigentums; Bundesgesetz; Besitz; Obwalden; Bundesgesetzes; Anmeldung; Eintragung; Zeitpunkt; Schiffsregisterführer; Verkäuferin; Alpnach; Käuferin; Schiffsverschreibung; Tagebuch; Schiffes; Grundbuch; Glaubhaftmachen; Gesetzliche; Schweiz; Regierungsrat; Glaubhaft; Beschwerde; Schiffsregisteramt |