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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 92 VRV vom 2021

Art. 92 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 921Transporte mit Bewilligungen

1 Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen werden erteilt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Sie werden erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt.

2 Bewilligungen werden für folgende Fahrten erteilt:

a.2
Transport von Postsendungen durch Subunternehmerinnen nach Artikel 1 Buchstabe b VPG3 im Rahmen der Verpflichtung der Schweizerischen Post AG zur Grundversorgung mit Postdiensten;
abis.4
Transport von Postsendungen durch Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1 VPG oder durch deren Subunternehmerinnen nach Artikel 1 Buchstabe b VPG, sofern der Transport einem Angebot der Grundversorgung mit Postdiensten entspricht (Art. 13 des Postgesetzes vom 17. Dez. 20105);
b.
Transport von Zirkus—, Schausteller—, Marktfahrer—, Orchester—, Theatermaterial und dergleichen;
c.
Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen wie Strom—, Wasser—, Telekomleitungen;
d.
Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und für verkehrsstörende Ausnahmetransporte;
e.
Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von Lebensmitteln und Getränken.

3 Bewilligungen für andere Fahrten als nach Absatz 2 darf der Kanton nur mit Zustimmung des ASTRA erteilen. In einem dringenden Fall kann der Kanton eine unerlässliche Fahrt von sich aus gestatten unter Mitteilung an das ASTRA.

4 Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird. Für Fahrzeuge des Bundes und für Fahrten nach Absatz 2 Buchstabe abis ist das ASTRA zuständig.6

5 Bei jedem Transport kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit andern Gütern aufgefüllt werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4569).
2 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5009).
3 SR 783.01
4 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 4 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5009).
5 SR 783.0
6 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5009).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 Ib 265Strassenverkehr, Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung (Art. 2 Abs. 2 SVG, Art. 91 ff. VRV). Verweigerung einer Ausnahmebewilligung, weil dem Gesuchsteller zugemutet werden kann, anstelle eines schweren Lastwagens mehrere leichte Fahrzeuge einzusetzen. Sonntag; Transport; Schwere; Lieferwagen; Lastwagen; Fahrt; Schweren; Sonntags; Beschwerde; Ausnahmebewilligung; Erteilt; Bewilligung; Beschwerdeführer; Basel; Neuendorf; Sonntagsfahrverbot; Blumen; Motorwagen; Bundes; Möglichkeit; Zumutbare; Polizeiabteilung; Fahrzeuge; Leichte; Verkehr; Verkehrsmittels; Massnahmen; Organisatorische; Vermieden
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