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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 91 VRV vom 2022

Art. 91 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 91

366 Grundsatz

1 Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten sowie 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.

2 Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr.

3 Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:

a.
schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS367);
b.
gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;
c.
Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von über 5 t;
d.
Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS) von mehr als 3,5 t mitführen.

366 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4569).

367 SR 741.41


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 186Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 25 StGB; Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand. Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand kann auch durch Förderung des Alkoholkonsums des Motorfahrzeuglenkers begangen werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Durch das wechselseitige Bestellen und Bezahlen von "Runden" alkoholischer Getränke durch die Teilnehmer an einem Trinkgelage wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Alkoholkonsum der Beteiligten gefördert. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe zur Zeit der (eventual)vorsätzlichen Erbringung seines Tatbeitrages auch weiss oder damit rechnet, dass der Fahrzeuglenker schon zu dieser Zeit eine Trunkenheitsfahrt zumindest in Kauf nimmt. Getrunken; Angetrunken; Zustand; Angetrunkenem; Gehilfe; Beschwerdeführer; Gehilfen; Runde; Trinkgelage; Gehilfenschaft; Fahrzeug; Vorsätzlich; Runde; Vorinstanz; Runden; Recht; Runden; Hilfe; Seitige; Wechselseitig; Rechtsprechung; Tatbeitrag; Alkoholkonsum; Vorsatz; Tatbestand; Fahrens; Entscheid; Haupttat; Wechselseitige
101 Ib 265Strassenverkehr, Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung (Art. 2 Abs. 2 SVG, Art. 91 ff. VRV). Verweigerung einer Ausnahmebewilligung, weil dem Gesuchsteller zugemutet werden kann, anstelle eines schweren Lastwagens mehrere leichte Fahrzeuge einzusetzen. Sonntag; Transport; Schwere; Lieferwagen; Lastwagen; Fahrt; Schweren; Sonntags; Beschwerde; Ausnahmebewilligung; Erteilt; Bewilligung; Beschwerdeführer; Basel; Neuendorf; Sonntagsfahrverbot; Blumen; Motorwagen; Bundes; Möglichkeit; Zumutbare; Polizeiabteilung; Fahrzeuge; Leichte; Verkehr; Verkehrsmittels; Massnahmen; Organisatorische; Vermieden
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