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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 9 UVG vom 2023

Art. 9 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 9

Berufskrankheiten

1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vor­wiegend durch schädi­gende Stoffe oder be­stimmte Arbeiten verur­sacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.

2 Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit ver­ursacht worden sind.

3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als aus­gebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfä­hig (Art. 6 ATSG) ist.28

26 SR 830.1

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

28 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 9 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2017.323Invalidenrente und IntegritätsentschädigungBeschwerde; Beschwerdeführer; Suva-Nr; Arbeit; Beschwerdegegnerin; Integrität; Recht; Integritätsentschädigung; Unfall; Rente; Verfügung; Beruf; Arbeitsfähigkeit; Berufs; Anspruch; Lunge; Beurteilung; Hinweis; Medizinisch; Berufskrankheit; Arbeitsunfähigkeit; Untersuchung; Bundesgericht; Medizinische; Reinigung; Zumutbar; Lungenfunktion; Akten; Psychisch
SOVSBES.2018.261UnfallversicherungUnfall; Beschwerde; Rotatoren; Schulter; Degenerativ; Rotatorenmanschette; Traumatisch; Beschwerdeführer; Verletzung; Degenerative; Supraspinatus; Traumatische; Vorliege; Vorliegen; Supraspinatussehne; Beurteilung; Henden; Liegende; Unfallereignis; überwiegen; Hinweis; Bericht; Beschwerdegegnerin; Körpers; Recht; überwiegend; Körperschädigung; Schmerzen; Vorwiegend
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2017/33Entscheid Art. 9 UVG. 18 UVG. Berufskrankheit, Invalidenrente. Würdigung medizinischer Berichte im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit (Mehlstaub) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2018, UV 2017/33). Beschwerde; Suva-act; Beschwerdeführerin; Verlauf; Arbeit; Berufskrankheit; Beurteilung; Fest; Berufliche; Recht; Invalidenrente; Verlaufs; Unfallversicherung; Exposition; Beschwerden; überwiegend; Nichteignungsverfügung; Nikotinabusus; Stoffe; Chronisch; Asthma; Tätigkeiten; Beschwerdegegnerin; Anspruch; Arbeitsfähigkeit; Akten; Suva-Ärztin; ärztlichen; Verfügung
SGUV 2016/71Entscheid Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG. Berufskrankheit. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden aufgrund einer Elektrosmogunverträglichkeit sowie einer Tonerstaubbelastung sind nicht überwiegend wahrscheinlich auf die berufliche Tätigkeit als Sekretärin zurückzuführen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2018, UV 2016/71). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beweis; Beschwerden; Arbeit; Beurteilung; Berufskrankheit; überwiegend; UV-act; Recht; Beruflich; Diagnose; Elektrosmog; Berufliche; Psychiatrische; Tonerstaub; Abklärung; Krankheit; Beschwerdegegnerin; Unfallversicherung; Belastung; Bericht; Wahrscheinlichkeit; Akten; Partei; Vorliegenden; Psychische; Elektrosensibilität; Facharzt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 94 (8C_83/2020)
Regeste
Art. 1 Bst. q, Art. 3 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 19 Abs. 1 UVG ; Art. 15 ff. IVG ; internationale Sachleistungsaushilfe; Erstattung zwischen den Trägern. Im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe ist der schweizerische Unfallversicherer als zuständiger innerstaatlicher Träger erstattungspflichtig für die Kosten, die nach einem in der Schweiz erlittenen Arbeitsunfall durch die im ausländischen Wohnstaat unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen aushilfsweise geleistete Sachhilfe entstanden sind (E. 2-5).
Leistung; Träger; Recht; Sachleistung; Arbeit; Leistungen; Erstattung; Recht; Zuständig; Sachleistungen; Mitgliedstaat; Versicherung; Zuständige; Berufskrankheit; Verbindung; Grund; Anspruch; Schweiz; Verbindungsstelle; Unfallversicherer; Eingliederungsmassnahmen; Unfallversicherung; Verordnung; Sicherheit; Arbeitsunfälle; Berufskrankheiten; Mitgliedstaaten; Arbeitsunfall; Sozialrecht
146 V 195 (8C_114/2020)
Regeste
Art. 84 Abs. 2 UVG ; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).
Arbeit; Nichteignung; Person; Nichteignungsverfügung; Übergangsentschädigung; Berufs; Sympany; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Arbeitslos; Erlass; Arbeitslose; Versicherung; Personen; Berufskrankheit; Versicherer; Anspruch; Unfallversicherer; Urteil; Zusammenhang; Beschwerde; Unfallversicherung; Arbeitnehmer; Berufskrankheiten; Arbeitslose; Zuständig; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Zuständigkeit
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