1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2 Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
26 SR 830.1
27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
28 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2017.323 | Invalidenrente und Integritätsentschädigung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Suva-Nr; Arbeit; Beschwerdegegnerin; Integrität; Recht; Integritätsentschädigung; Unfall; Rente; Verfügung; Beruf; Arbeitsfähigkeit; Berufs; Anspruch; Lunge; Beurteilung; Hinweis; Medizinisch; Berufskrankheit; Arbeitsunfähigkeit; Untersuchung; Bundesgericht; Medizinische; Reinigung; Zumutbar; Lungenfunktion; Akten; Psychisch |
SO | VSBES.2018.261 | Unfallversicherung | Unfall; Beschwerde; Rotatoren; Schulter; Degenerativ; Rotatorenmanschette; Traumatisch; Beschwerdeführer; Verletzung; Degenerative; Supraspinatus; Traumatische; Vorliege; Vorliegen; Supraspinatussehne; Beurteilung; Henden; Liegende; Unfallereignis; überwiegen; Hinweis; Bericht; Beschwerdegegnerin; Körpers; Recht; überwiegend; Körperschädigung; Schmerzen; Vorwiegend |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2017/33 | Entscheid Art. 9 UVG. 18 UVG. Berufskrankheit, Invalidenrente. Würdigung medizinischer Berichte im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit (Mehlstaub) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2018, UV 2017/33). | Beschwerde; Suva-act; Beschwerdeführerin; Verlauf; Arbeit; Berufskrankheit; Beurteilung; Fest; Berufliche; Recht; Invalidenrente; Verlaufs; Unfallversicherung; Exposition; Beschwerden; überwiegend; Nichteignungsverfügung; Nikotinabusus; Stoffe; Chronisch; Asthma; Tätigkeiten; Beschwerdegegnerin; Anspruch; Arbeitsfähigkeit; Akten; Suva-Ärztin; ärztlichen; Verfügung |
SG | UV 2016/71 | Entscheid Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG. Berufskrankheit. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden aufgrund einer Elektrosmogunverträglichkeit sowie einer Tonerstaubbelastung sind nicht überwiegend wahrscheinlich auf die berufliche Tätigkeit als Sekretärin zurückzuführen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2018, UV 2016/71). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beweis; Beschwerden; Arbeit; Beurteilung; Berufskrankheit; überwiegend; UV-act; Recht; Beruflich; Diagnose; Elektrosmog; Berufliche; Psychiatrische; Tonerstaub; Abklärung; Krankheit; Beschwerdegegnerin; Unfallversicherung; Belastung; Bericht; Wahrscheinlichkeit; Akten; Partei; Vorliegenden; Psychische; Elektrosensibilität; Facharzt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 94 (8C_83/2020) | Regeste Art. 1 Bst. q, Art. 3 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 19 Abs. 1 UVG ; Art. 15 ff. IVG ; internationale Sachleistungsaushilfe; Erstattung zwischen den Trägern. Im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe ist der schweizerische Unfallversicherer als zuständiger innerstaatlicher Träger erstattungspflichtig für die Kosten, die nach einem in der Schweiz erlittenen Arbeitsunfall durch die im ausländischen Wohnstaat unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen aushilfsweise geleistete Sachhilfe entstanden sind (E. 2-5). | Leistung; Träger; Recht; Sachleistung; Arbeit; Leistungen; Erstattung; Recht; Zuständig; Sachleistungen; Mitgliedstaat; Versicherung; Zuständige; Berufskrankheit; Verbindung; Grund; Anspruch; Schweiz; Verbindungsstelle; Unfallversicherer; Eingliederungsmassnahmen; Unfallversicherung; Verordnung; Sicherheit; Arbeitsunfälle; Berufskrankheiten; Mitgliedstaaten; Arbeitsunfall; Sozialrecht |
146 V 195 (8C_114/2020) | Regeste Art. 84 Abs. 2 UVG ; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7). | Arbeit; Nichteignung; Person; Nichteignungsverfügung; Übergangsentschädigung; Berufs; Sympany; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Arbeitslos; Erlass; Arbeitslose; Versicherung; Personen; Berufskrankheit; Versicherer; Anspruch; Unfallversicherer; Urteil; Zusammenhang; Beschwerde; Unfallversicherung; Arbeitnehmer; Berufskrankheiten; Arbeitslose; Zuständig; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Zuständigkeit |