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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 89 UVG vom 2023

Art. 89 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 89

189

1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrund­­lagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.

2 Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für:

a.
die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrank­hei­ten;
b.
die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle;
c.
die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5).

2bis Die Suva führt ausserdem je eine gesonderte Rechnung für:

a.
die Versicherung der arbeitslosen Personen;
b.
die Versicherung der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c.190

3 Die Finanzierung der Zweige nach den Absätzen 2 und 2bis hat selbsttragend zu sein.191

4 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

189 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfall­verhütung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

190 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfall­verhütung) (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

191 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfall­verhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

192 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfall­verhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 642 (8C_158/2007)Art. 66 Abs. 4 BGG. Unfallversicherer fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 5).
Bundes; Gerichtskosten; Bundesgericht; öffentlich-rechtliche; Organisation; öffentlich-rechtlichen; Aufgaben; Unfallversicherung; Vermögensinteresse; Kantone; Wirkungskreis; Amtlichen; Unterliegende; Organisationen; Gemeinden; Bund; Regel; Recht; Unfallversicherer; Obligatorische; Beschwerde; SEILER/; Auferlegt; Angelegenheiten; Betrauten; Hotela; WERDT/GÜNGERICH; Bundesgesetzes; übernommen; Vergleich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1527/2019Zuteilung zu den PrämientarifenBeschwerde; Prämie; Prämien; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Betrieb; Risiko; Klasse; Prämientarif; Gericht; Meinschaft; Risikogemeinschaft; Einsprache; Entscheid; Prämientarifs; Einspracheentscheid; Verwaltungsgericht; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Stufe; Büro; Tarif; Nettoprämie; Nettoprämien; Einreihung; Klassen; Angefochten; Begründung; Betriebsmerkmal
C-6465/2018Zuteilung zu den PrämientarifenPrämie; Prämien; Risiko; Prämientarif; Beschwerde; Betrieb; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Betriebe; Risikoeinheit; Tarif; Risikogemeinschaft; Basissatz; Entscheid; Partei; Stufe; Bundesverwaltungsgericht; Berufs; Basisprämie; Klasse; Unfallversicherung; Bonus; Einsprache; Berechnung; Prinzip; Verfügung; Unterklassen; Klassen; Einspracheentscheid
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