Art. 88 CPS dal 2023
Art. 88
Se il liberato condizionalmente ha superato con successo il periodo di prova, la liberazione diventa definitiva.
d. Insuccesso del periodo di prova >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 I 50 | Fernmeldegeheimnis, Überwachung des E-Mail-Verkehrs als strafprozessuale Zwangsmassnahme; Art. 4 aBV/Art. 9 BV, Art. 36 Abs. 4 aBV/Art. 13 Abs. 1 BV, § 103 und 104 ff. StPO/ZH. Die materielle Grundlage für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis findet sich nicht im (eidgenössischen) Fernmeldegesetz, sondern in den einschlägigen Strafprozessbestimmungen (E. 2). Es hält vor dem Willkürverbot nicht stand, vom Provider die Erforschung und Herausgabe von Angaben über Absender und Sendezeitpunkt eines manipulierten E-Mails gestützt auf § 103 StPO/ZH zu verlangen (E. 4). Die Teilnehmeridentifikation von Telefongesprächen stellt einen Eingriff in das Telefongeheimnis dar und unterliegt den verfassungs- und gesetzmässigen Voraussetzungen (E. 5b). Das verfassungsmässige Fernmeldegeheimnis gilt auch für den E-Mail-Verkehr über Internet; Anforderungen an Eingriffe (E. 6a). Die Erforschung und Herausgabe der Angaben über die Randdaten einer E-Mail-Mitteilung bedarf einer gesetzlichen Grundlage und einer richterlichen Genehmigung (E. 6b und 6c). | Über; Telefon; Geheim; Überwachung; Bundes; Beschwerde; E-Mail; Teilnehmer; Fernmeldeverkehr; Eingriff; Auskunft; Teilnehmeridentifikation; Beschwerdeführerin; Fernmeldegeheimnis; Fernmeldegesetz; Fernmeldeverkehrs; Genehmigung; Grundlage; Richter; E-Mail-Verkehr; Auskunfts; Richterliche; Botschaft; Anbieter; Voraussetzung; Herausgabe; Octies; Voraussetzungen |
120 Ib 504 | Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG; Entzug des Führerausweises; Unterschreitung der obligatorischen Mindestentzugsdauer? Wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft, kann die Entzugsbehörde die obligatorische Mindestentzugsdauer unterschreiten und allenfalls von der Anordnung einer Massnahme absehen. | Entzug; Massnahme; Führer; Führerausweis; Entzugs; Führerausweisentzug; Verfahrens; Beschwerdeführer; Entzugsdauer; Strasse; Fahrzeug; Entscheid; Recht; Verstrichen; Anordnung; Vorinstanz; Ereignis; Verhalten; Beziehungsweise; Strassenverkehr; Gesetzliche; Sanktion; Zeitablauf; Verschulden; Obligatorische; Schuld; Verfahrensdauer; Langen |