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Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 88 LStrl dal 2021

Art. 88 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 88

Die Gemeinden können kommunale Aufgaben Quartier- oder Ortsteilkommissionen zur selbstständigen Erfüllung übertragen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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