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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Der Art. 869 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2023 nicht aufgenommen.

Art. 869 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE120284BauhandwerkerpfandrechtBeklagten; Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Pfandsumme; Gericht; Grundbuchamt; Bauhandwerkerpfandrecht; Handelsgericht; Ordentlichen; Bankgarantie; Klage; Frist; Kantons; Beschwerde; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Verfahren; Rechtsanwalt; Verfügung; Vertreten; Eingabe; Bundesgericht; Hinreichende; Sicherheit; Zustellung; Liegenschaft; GBBl

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 II 112"Verpfändung" eines Namensschuldbriefes durch einen nichtverfügungsberechtigten Nichteigentümer: Die Verpfändung ohne Indossament mittelst Ausstellung einer Verpfändungserklärung (Art. 901 Abs. 2 ZGB) verschafft dem Pfandnehmer auch bei gutem Glauben nicht mehr Rechte, als der Pfandgeber selbst am Titel hatte. Für Übertragung des Namensschuldbriefes (zu Eigentum) gemäss Art. 869 Abs. 2 genügt - im Gegensatz zur Verpfändung nach Art. 901 Abs. 2 - ein Blankoindossament nicht. Dass der den Schuldbrief im eigenen Namen und als Eigentümer Verpfändende, falls er dies nicht war, vom Eigentümer zur Verpfändung sonstwie ermachtigt gewesen sei, hätte der Pfandansprecher zu beweisen. Gloor; Verpfändung; Eigentümer; Schuldbrief; Vorinstanz; Indossament; Pfandrecht; Namensschuldbrief; Verfügung; Recht; Beweis; Eigentum; Übertragung; Forderung; Schuldbriefes; Blanko-Indossament; Titels; Immo-Hyp-Propria; Verfahren; Glaube; Urteil; Verpfändungserklärung; Berufung; Beklagten; Kaufvertrag; Erwerb; Beweis; Einrede; Habe
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