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Code civil suisse (CC)

Art. 847 CC de 2021

Art. 847 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 847 A. Dispositions générales / V. Créance de la cédule hypothécaire et conventions accessoires / 2. Dénonciation

2. Dénonciation

1 Sauf convention contraire, la cédule hypothécaire peut être dénoncée par le créancier ou le débiteur pour la fin d’un mois moyennant un préavis de six mois.

2 Une telle convention ne peut prévoir pour le créancier un délai de dénonciation inférieur à trois mois, à moins que le débiteur ne soit en demeure pour le paiement de l’amortissement ou des intérêts.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 847 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB150040Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)Beschwerde; Rechtspflege; Unentgeltliche; Klage; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Partei; Aussichtslos; Unentgeltlichen; Frist; Verfügung; Aberkennung; Kostenvorschuss; Gewährung; Beschwerdegegner; Bundesgericht; Entscheid; Aussicht; Erwägungen; Antrag; Gewinnaussicht; Prozessführung; Ausführungen; Beschwerdeschrift; Erstinstanzliche; Lich; Oberrichter; Kanton; Klagebegründung; Aberkennungsklage
ZHRB150041Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Unentgeltliche; Vorinstanz; Aberkennung; Partei; Aussichtslos; Klage; Kostenvorschuss; Unentgeltlichen; Entscheid; Antrag; Mündliche; Aberkennungsklage; Verhandlung; Aussicht; Streitwert; Verfügung; Frist; Beschwerdeschrift; Bundesgericht; Erwägungen; Beträgt; Unrichtige; Akten; Beschwerdegegner; Gewährung; Klägers
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